Der BGH hatte sich am 05.05.2020 erstmals mit einer Schadensersatzklage (Az: VI ZR 252/19) eines Kunden mit dem Dieselmotoar EA 189 im Diesel-Abgasskandal gegen den VW-Konzern beschäftigt und damit nach Ansicht von Marktbeobachtern eine verbraucherfreundliche Haltung gezeigt, auch wenn ein Urteil noch nicht gesprochen wurde.
Während der Käufer auch Rückabwicklung des Kaufpreises klagt und Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 31.500,- €, war VW der Ansicht, dass gar kein Schaden vorliegen würde.
Medienberichten (z.B. Handelsblatt vom 06.04.2020) zufolge hatte der BGH dabei eine verbraucherfreundliche Haltung eingenommen und es ist wahrscheinlich, dass eine Verurteilung von VW zum Schadensersatz erfolgen wird, wenn auch nach Einschätzung von Marktbeobachtern eher unter Abzug von Nutzungsersatz, d.h., der bisher gefahrenen Kilometer.
Nach Ansicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg “eröffnet das VW-Kunden, oftmals die Möglichkeit, Entschädigung von VW zu fordern und zwar oftmals auch mehr, als das, was VW im Rahmen der Musterfeststellungsklage im Rahmen des Vergleichs bezahlt”.
So zahlt VW je nach Fahrzeug oftmals zwischen 1.3.50,- € und 6.260,- €, Beträge von durchschnittlich ca. 15 % des Kaufpreises.
Dabei seien VW-Kunden darauf hingewiesen, dass Kunden, die erst ab dem 21. April den VW-Vergleich angenommen haben, diesen teilweise noch widerrufen können aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen 14-tägigen Widerrufsrechts, weil es sich bei dem geschlossenen Vergleich um einen sog “Fernabsatzvertrag” handelte.
Oftmals können also Kunden noch, was immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss, den VW-Vergleich noch widerrufen und haben dann aufgrund der obigen ersten Verhandlung vor dem BGH oftmals gute Chancen, mehr zu fordern als das, was ihnen im Rahmen des VW-Vergleichs angeboten wurde.
Diese VW-Kunden könnten also im wahrsten Sinne des Wortes teilweise den “Widerrufsjoker ziehen”.
Entweder kann hier immer noch eine Anfrage bei einem Prozessfinanzierer gestellt werden, wobei der mit Dr. Späth & Partner zusammen arbeitende Prozessfinanzierer Kunden dieselbe Sofortentschädigung zahlt, die auch VW bezahlen würde und noch eine zusätzliche Klage gegen VW bezahlt, bei der Kunden die Chance haben, noch mehr “heraus zu holen”, oder auch Kunden mit einer Rechtsschutzversicherung haben die Möglichkeit, eine deutlich höhere Entschädigung im Einzel-Klagewege zu erzielen, im Optimalfall sogar könnte die Entschädigung bis zur Höhe des Kaufpreises mit oder -was wahrscheinlicher sein sollte- ohne Ansatz von Nutzungsentschädigung gehen.
Dieselbe Möglichkeit bietet sich auch für VW-Kunden, die zwar ein Vergleichsangebot von VW erhalten haben, den VW-Vergleich aber trotzdem nicht angenommen haben, nach Angaben der VZBV-Anwälte wohl zwischen 10.000 – 15.000 Kunden. Auch diese können oftmals den Weg über einen Prozessfinanzierer gehen oder über ihre Rechtsschutzversicherung, sofern sie eine besitzen (und schon vor dem Kauf besaßen), wobei Kanzleien wie Dr. Späth & Partner (oder auch viele andere Kanzleien) in vielen Fällen inzwischen Kostenschutz erzielen konnten und gerne eine kostenlose Anfrage an die Rechtsschutzversicherung stellen.
Auch viele andere Kunden, die keine Sofortentschädigung von VW erhalten -Medienberichten zufolge bis zu ca. 200.000 VW-Kunden, z. B. weil sie erst im Jahr 2016 und später gekauft haben, können noch ihre Möglichkeiten wie über eine Rechtsschutzversicherung überprüfen.
All diese VW-Kunden haben dann oftmals die Möglichkeit, im Rahmen einer Einzelklage doch noch mehr gegen VW zu erstreiten und somit ein besseres Ergebnis zu erzielen (oder, sofern sie gar kein Vergleichsangebot erhalten haben, überhaupt Schadensersatz zu erhalten), denn durch den ersten Termin vor dem BGH haben die VW-Kunden nach Ansicht von Dr. Späth & Partner deutlichen “Rückenwind” bekommen.
Das gilt nach Ansicht von Dr. Späth & Partner auch für Dieselfahrer anderer Hersteller, denn nach Ansicht von Dr. Späth & Partner dürfte die BGH-Entscheidung, sobald sie entgültig fällt, wegweisend sein auch für Dieselkunden anderer Hersteller und somit auch für Dieselprozesse gegen andere Hersteller.
Auch VW-Kunden mit dem Nachfolgemotor des in der Musterfeststellungsklage betroffenen Motors EA 189, nämlich Kunden mit einem Fahrzeug mit dem Motor EA288 können ihre möglichen Schadensersatzansprüche prüfen lassen, Dr. Späth & Partner hatten hier bereits erste Kostenschutzzusagen von Rechtsschutzversicherungen für Kunden erhalten.
Betroffene VW-Kunden können sich gerne an Dr. Späth & Partner wenden, Dr. Späth & Partner sind seit mehr als 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank-, Kapitalmarkt- und Verbraucherschutzrecht und seit mehreren Jahren im Dieselskandal tätig und beraten Sie daher gerne und kompetent.