In Sachen Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft (Lombard Classic) gab es vor kurzem neue Hiobsbotschaften für die Anleger, als der Insolvenzverwalter Frank Rüdiger Scheffler inzwischen geleistete Auszahlungen von den Anlegern zurückgefordert hat, weil diese angeblich gemäß §§ 129, 134, 143 InsO anfechtbar sein sollen.
Diverse Anleger sind der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters schon nachgekommen, andere überlegen noch, wie sie sich verhalten sollen oder ob sie dem Insolvenzverwalter überhaupt antworten sollen.
Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg sollten Anleger nicht vorschnell der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters nachkommen, sondern unbedingt im konkreten Einzelfall prüfen lassen, ob die Rückzahlungsforderung des Insolvenzverwalters berechtigt ist oder nicht.
Allerdings sollten Anleger nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB die Forderung des Insolvenzverwalters auch nicht auf die „leichte Schulter“ nehmen, denn Anleger, die nicht zahlen oder nicht reagieren, riskieren, dass der Insolvenzverwalter sie demnächst verklagt.
Der zu erwartende Ausgang einer derartigen Klage muss immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Jedoch sollen Anleger darauf hingewiesen werden, dass sie, wenn sie den Fall verlieren sollten, unter Umständen noch deutlich höhere Kosten haben als die ursprüngliche Forderung, die der Insolvenzverwalter geltend macht. Anleger seien auch darauf hinzuweisen, dass erschwerend hinzukommt, dass der Insolvenzverwalter, sollte er in der 1. Instanz eine Klage verlieren, vermutlich auch in Berufung gehen wird. Auch hierfür entstehen wieder Kosten.
Erfahrungsgemäß (Dr. Späth & Partner hatten bereits hunderte Fälle von Insolvenzanfechtungen wie im gegenwärtigen Fall betreut) ist auch zu sagen, dass zumindest generell sich nicht 100 %ig prognostizieren lässt, wie die Gerichte in einem derartigen Fall entscheiden (wie erwähnt, müsste dies noch immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden).
Hier ist immer der Unsicherheitsfaktor zu berücksichtigen, dass diverse Gerichte sich als anleger freundlicher darstellen, andere dagegen als anleger unfreundlicher und eher den Insolvenzverwaltern Recht geben.
Erschwerend kommt hinzu, dass erfahrungsgemäß manche Gerichte unsicher sind, wie sie in Fällen von Insolvenzanfechtungen entscheiden sollen, und insbesondere Bilanzen nochmals überprüfen lassen wollen.
Also wird von diversen Gerichten teilweise angekündigt, hier Sachverständigengutachten in Auftrag geben zu wollen, zum Beweis z. B. der Tatsache, ob ein Schneeballsystem vorgelegen hat oder nicht.
Derartige Sachverständigengutachten sind aber teuer, teilweise ist hier, wie Dr. Späth & Partner aus anderen Insolvenzanfechtungsfällen bekannt, mit Kosten in Höhe zwischen 30.000–100.000 € zu rechnen.
Die Kosten für ein derartiges eventuell zu beauftragendes Sachverständigengutachten müsste zwar erst der Kläger, und somit der Insolvenzverwalter, „vorschießen.“ Über der Anlegerin/dem Anleger schwebt aber somit immer das „Damoklesschwert“, dass sie/er, sofern der Sachverständige die Behauptungen des Insolvenzverwalters bestätigen sollte und ein Gericht der Klage des Insolvenzverwalters somit stattgeben sollte, auch widrigenfalls somit noch hohe Sachverständigengutachten Kosten zu tragen hätte.
Also könnte sich hiermit sogar widrigenfalls die Forderung des Insolvenzverwalters vervielfachen!
Anleger, die noch nichts unternommen haben, sollten daher nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten umgehend die Forderung des Insolvenzverwalters prüfen lassen und reagieren, um nicht zu riskieren, dass der Insolvenzverwalter im 2. Schritt Klage erhebt, was weitere Kosten verursachen könnte, die im widrigsten Fall „am Ende des Tages“ auch vom Anleger zu tragen wären.
Anleger haben hier nach Ansicht von Dr. Späth & Partner auch vielfache Möglichkeiten, um sich gegen die Forderung zur Wehr zu setzen, z. B. ob überhaupt die Voraussetzungen der Anfechtungsmöglichkeit vorliegen, Prüfung des Abzugs der Kapitalertragsteuer, Einwand der „Entreicherung“, der zum Beispiel dann in Betracht kommen könnte, wenn der Anleger das Geld in ein (neues) Schneeballsystem investiert hatte.
Für den Anleger kann somit schon außergerichtlich geprüft werden, ob die Forderung des Insolvenzverwalters überhaupt gerechtfertigt ist. In vielen Fällen zeigt sich auch generell, dass Insolvenzverwalter auch zu einem außergerichtlichen Vergleich bereit sind, und somit vom Anleger nur ein Teil der Forderung bezahlt werden muss.
Der Anleger sollte also nach Ansicht von Dr. Späth & Partner immer fachkundig durch einen spezialisierten Anwalt prüfen lassen, ob die Forderung des Insolvenzverwalters bereits außergerichtlich vollständig abgewehrt oder zumindest deutlich reduziert werden kann, denn erfahrungsgemäß ist die zu erwartende „Vergleichsquote“ nach Einreichung einer Klage auch immer höher, weil hierdurch bereits weitere Kosten für die Klageerhebung entstanden sind, die Insolvenzverwalter auch generell kompensieren wollen/müssen.
Dr. Späth & Partner empfehlen daher Anlegern, die noch nichts unternommen haben, umgehend anwaltlichen Rat einzuholen, um gegen die Forderung des Insolvenzverwalters schon außergerichtlich zu reagieren. Eile sollte geboten sein, da die vom Insolvenzverwalter gesetzte Frist oftmals schon abgelaufen ist und somit im 2. Schritt Klagen zu erwarten sind.
Rechtsschutzversicherte Anleger sollen darauf hingewiesen werden, dass Rechtsschutzversicherungen oftmals die Kosten für ein Tätigwerden übernehmen und viele Anwaltskanzleien wie Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte gerne eine kostenlose Kostenschutz Anfrage für den Anleger einholen.
Betroffene der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft-LombardClassic-Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden. Dr. Späth & Partner sind seit dem Jahr 2002, und somit seit mehr als 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und daher mit Fällen von Insolvenzanfechtungen wie die vorliegenden bestens vertraut.