Die ADCADA Group hatte in einer Pressemitteilung vom 24.09.2020 die Anleger darauf hingewiesen, dass die ADCADA GmbH bereits am Dienstag vergangener Woche einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hatte.
Das sind nun wirkliche Hiobsbotschaften für die Anleger, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweist, die bereits diverse Anleger der ADCADA-Gruppe vertritt.
Argumentiert wird von ADCADA mit corona-bedingten starken Umsatzrückgängen in einigen Unternehmenssparten sowie auch, dass die BaFin ein einem Verfahren nun doch auf der sofortigen Rückzahlung der betroffenen Investitionen bestehen würde.
Die Schwierigkeiten bei der ADCADA-Gruppe hatten sich bereits angekündigt, so wurden seit dem 01.08.2020 diversen Anlegern der ADCADA-Gruppe keine Zinsen mehr überwiesen, stattdessen Anlegern mitgeteilt, dass aus betriebswirtschaftlichen Gründen die Zahlung der Zinsen ausgesetzt werde und die Zahlung plus Verzinsung später nachgeholt werden soll.
Zu prüfen bleibt nun für die Anleger, welche Ansprüche sie geltend machen können. Hierzu gehört neben der Vertretung im Insolvenzverfahren auch die Prüfung einer eventuellen Grundschuldbesicherung, d.h., ob Ansprüche aus einer eventuellen Grundschuldbesicherung geltend gemacht werden können wie z.B. bei einigen Grundstücken in Rostock. Zu prüfen ist hier auch die Wirksamkeit eventuell vereinbarter Nachrangklauseln.
Da leider zu erwarten ist, dass alleine über das Insolvenzverfahren oder auch die Verwertung von Grundschulden jedoch nur ein Bruchteil der Anlegergelder zurück geführt werden kann, prüfen Dr. Späth & Partner aber für ADCADA-Anleger auch mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen.
Hier ist z.B. zu berücksichtigen, dass die BaFin der Adcada GmbH bereits im März untersagt hatte, mit „Verträgen über eine Immobilien-Anlage mit einer 110 Prozent besicherten Briefgrundschuld“ Anlegergelder anzunehmen und die Rückzahlung bereits geschlossener Verträge angeordnet hatte. Denn nach Ansicht der Behörde betrieb Adcada damit das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Zwar hatte Adcada dagegen eigenen Angaben zufolge Rechtsmittel eingelegt, derartige BaFin-Verfügungen sind jedoch unabhängig von ihrer Bestandskraft sofort vollziehbar.
Somit könnten auch Ansprüche gegen die Firmenverantwortlichen persönlich in Betracht kommen, z. B. wegen Prospekthaftung im engeren Sinne oder ggf. auch unerlaubter Handlung, in Betracht kommen, falls z.B. gesetzliche Verpflichtungen wie z.B. die zur Vorlage eines gültigen Verkaufsprospektes nicht nachgekommen sein sollte.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen in derartigen Fällen auch oftmals die Kosten für das außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen der Anleger.
Betroffene Adcada-Group-Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind.