Die Corona-Überbrückungshilfe wird fortgesetzt:
Ab sofort können Unternehmen, die mit Umsatzeinbußen aufgrund der Corona-Pandemie zu kämpfen haben, in der 2. Phase für die Fördermonate September bis Dezember 2020 Anträge auf Überbrückungshilfe stellen.
Die Antragsfrist endet am 31.12.2020. Die Antragstellung muss aber, wie bisher, durch einen prüfenden Dritten, d.h., durch einen Berufsträger der Berufsgruppe Steuerberater, Wirtschaftsprüfung, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwaltschaft digital erfolgen.
Die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB aus Berlin will daher hier die wichtigsten Fragen zur Corona-Überbrückungshilfe Teil 2 beantworten:
Das Hilfsprogramm richtet sich (wie bisher) an kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige sowie Freiberufler, die von der Corona-Pandemie besonders mit Umsatzrückgängen betroffen sind.
Dabei werden Zuschüsse, die nicht zurück bezahlt werden müssen, zu den betrieblichen Fixkosten bereit gestellt, je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die 4 Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.
Antragsberechtigt sind Antragsteller, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammen hängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum erlitten haben.
Die Förderbeiträge sehen dabei wie folgt aus:
-Erstattung von 90 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 70 %
-Erstattung von 60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50-70 %
-Erstattung von 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30 und 50 %.
Maximal können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro Fördersumme erhalten.
Zum Nachweis sollten betroffene Antragsteller unter anderem folgendes bereit halten:
1. Nachweise für die Umsatzrückgänge wie z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen
2. Jahresabschluss oder EK-Steuerbescheid für das Jahr 2019, sofern bereits vorhanden
3. Nachweise über die betrieblichen Fixkosten aus dem Jahr 2019
Wie weiter oben erwähnt, sollten Antragsteller berücksichtigen, dass der Antrag nur über die obigen Berufsgruppen wie z.B. Rechtsanwälte, eingereicht werden kann und auch die Kosten für die Antragstellung als förderfähige Fixkosten anteilig angesetzt werden können.
Unternehmen und Freiberufler, die aufgrund erheblicher Umsatzrückgänge die Corona-Überbrückungshilfe Teil 2 beantragen wollen, sollten dies nach Ansicht von Dr. Späth & Partner umgehend tun und sich an eine der obigen Berufsgruppen (WP, Steuerberater, Buchprüfer, RA) wenden und können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 18 Jahren, im Bank- Kapitalmarkt-, Verbraucherschutz- und Schadensersatzrecht tätig sind.