Das Interesse von Unternehmen, einen Security Token Offering durchzuführen oder auch Non Fungible Tokens -NFT´s- herauszugeben, nimmt stetig zu.
Das neue Jahr 2022 könnte sich damit in der Tat zum Jahr der “Security Token Offerings” oder “Non Fungible Tokens” entwickeln, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweist.
Zeit für Dr. Späth, für interessierte Start-ups und Unternehmen die rechtlichen Anforderungen für die Durchführung von Security Token Offerings oder bei NFT zu beleuchten.
Bei einem Security Token Offering handelt es sich um eine Emission auf der Blockchain. Die erforderliche Abgrenzung zu einem elektronischen Wertpapier (siehe eWPG) ist von dem Unternehmen vor der Emission vorzunehmen.
Mit einem STO können Vermögenswerte wie Immobilien, Oldtimer etc. tokenisiert werden oder auch Gelder zur Unternehmensfinanzierung über die Blockchain “eingesammelt” werden.
Ein großer Vorteil an die Handelbarkeit, denn die Blockchain hat (im Gegensatz z.B. zu anderen Handelsplätzen) 24 Stunden geöffnet.
An die Vertragsgestaltung hinsichtlich der erforderlichen Verträge sollte hierbei nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham), Coautor des Buches “Security Token Crowdfunding” und Partner bei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte, große Sorgfalt aufgewandt werden, um hier rechtlich auf der sicheren Seite zu sein..
Hier ist auch immer die Mindestzeichnungssumme pro Anleger zu berücksichtigen, die in der Regel ab einem Zeichnungsbetrag pro Anleger von 100.000,- € andere Anforderungen an die Aufklärungspflichten stellt als bei geringeren Beträgen.
Auch sollte immer im Einzelfall geprüft werden, ob ein Wertpapierprospekt nach der EU-Prospektverordnung zu erstellen ist oder nicht, denn ein Wertpapierprospekt ist in der Regel umfangreich mit vielen Seiten und die Erstellung eines Wertpapierprospektes ist in der Regel schwierig und mit hohen Kosten verbunden. Ansonsten kann geprüft werden, ob ein Wertpapierinformationsblatt gem. § 4 Abs. 3 WpPG n.F. ausreichend ist, das nur wenige Seiten umfassen muss und somit eine erhebliche Erleichterung vor allem bei kleineren Emissionen darstellt, denn in der Regel ist hier die sog. 8 Mio. €-Grenze neben weiteren Voraussetzungen zu beachten.
Für Emittenten interessant ist insbesondere auch Art. 24 EU-Prospekt-VO, wonach eine Nutzung des Wertpapierprospektes auch in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes möglich ist, sofern er einmal gebilligt wurde.
Da inzwischen auch Handelsplattformen für STOs in Zukunft verstärkt gefragt sein könnten, sollten auch die diesbezüglichen weiteren Voraussetzungen an den Betrieb einer STO-Handelsplattform, wie z.B. gem. § 32 KWG, immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.
Auch mit Non Fungible Tokens -NFTs- ist inzwischen eine neue Assetklasse entstanden, z.B. als Besitzzertifikat für Sammler im Kunstmarkt, aber auch im Immobilienbereich oder auch in Form von Patenten wären NFTs, bei denen auch immer die rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden sollten.
So sollten Anbieter von Non Fungible Tokens z.B. immer überprüfen, ob eine Einstufung der NFT z.B. unter den Begriff des Finanzinstruments erfolgen muss, (siehe z.B. der Begriff des Kryptowertes z.B. in § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 10 KWG), was ebenfalls ine Erlaubnispflicht z.B. nach § 32 KWG oder auch eine Erlaubnispflicht zur Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KGWG) nach sich ziehen könnte.
Auch bei den Verkaufsbedingungen zu dem NFT (wie z.B. den “Terms and conditions”) sollten sich rechtlichen Verpflichtungen klar heraus gearbeitet werden. Auch urheber- und markenrechtliche eventuelle Probleme sollten immer vorab abgeklärt werden.
Da auch NFT-Handelsplätze im Jahr 2022 an Bedeutung gewinnen könnten (so hatte Medienberichten zufolge auch GameStop inzwischen angekündigt, bald einen ersten Shop mit digitalen Gütern eröffnen zu wollen, müssen interessierte Unternehmen, die einen Handelsplatz eröffnen wollen, auch die diesbezüglichen Erlaubniserfordernisse im jeweiligen Einzelfall überprüfen.
Fazit: Security Token Offerings oder auch Non Fungible Tokens (NFTs) sind gekommen, um zu bleiben. Umso wichtiger ist es für Start-ups und Unternehmen, die in dem Bereich tätig werden sollen, sich hier rechtlich abzusichern und die erforderlichen rechtlichen Regularien einzuhalten, um hier auf der sicheren Seite zu sein und können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB aus Berlin, die seit dem Jahr 2002 -und somit seit über 19 Jahren- schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind.