Zum 1. Januar 2024 soll das neue Cannabis-Gesetz (CannG) in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist es, „zu einem verbesserten Kinder- und Jugendschutz sowie einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken sowie den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen“ (§ 1 CannG). Der Gesetzgeber will dies auf zwei Wegen erreichen: zum einen durch die Entkriminalisierung des privaten Eigenanbaus, zum anderen durch die Ermöglichung von Anbauvereinigungen, so genannten „Social Clubs“. Der lizenzierte Verkauf in Fachgeschäften ist dagegen aufgrund europarechtlicher Bedenken vorläufig vom Tisch.
Während Kapitel 3 Abschnitt 1 des Gesetzesentwurfs zahlreiche Anforderungen für den kontrollierten privaten Eigenanbau aufstellt, regelt Abschnitt 2 die gemeinschaftliche Erzeugung und Abgabe in Anbauvereinigungen, und hier werden die Anforderungen nahezu unübersichtlich. Wer die Gründung eines solchen Social Clubs in Form eines eingetragenen Vereins beabsichtigt, sollte sich rechtlich beraten lassen, denn die Hürden für eine erfolgreiche Antragstellung sind hoch, und die vorgesehenen Sanktionen für Rechtsverstöße haben es in sich.
Beispiele gefällig? Zunächst bedarf es einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Welche Behörde dies sein wird, ist Ländersache und noch nicht geklärt. Erlaubnisinhaber können ausschließlich Anbauvereinigungen sein, deren vertretungsbefugte Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen müssen. Hierfür ist ein polizeiliches Führungszeugnis, außerdem eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nötig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Verdacht besteht, dass die vertretungsbefugte Person „zu einem missbräuchlichen Konsum von berauschenden Mitteln neigt“ – ein Verdacht, der bei regelmäßigen Cannabis-Konsumenten nicht ganz fern liegt, wobei das Merkmal der Missbräuchlichkeit nicht näher definiert ist. Möglicherweise könnte die zuständige Behörde durchschnittliche Konsummengen abfragen. Keineswegs paranoid ist die Vorstellung, dass die wahrheitsgemäßen Antworten an die Führerscheinbehörden weitergegeben werden, die dann ihrerseits von einem regelmäßigen Konsum auf eine generelle Fahruntüchtigkeit schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Vorsicht ist also geboten.
Die Erlaubnis umfasst die Erzeugung, Lagerung und Abgabe von Cannabis an Mitglieder. Auch hierfür gelten zahlreiche Vorschriften. Pflanzenschutz- und Düngemittel dürfen nur bis zu gesetzlich definierten Höchstmengen enthalten sein. Dokumentations- und Meldepflichten umfassen Angaben zu erzeugten, abgegebenen und vernichteten Mengen. Diese Angaben sind den zuständigen Behörden regelmäßig zu übermitteln, die Behörde ist zu Stichproben berechtigt. Der THC- und CBD-Gehalt ist zu ermitteln und gegenüber der Behörde zu erklären. Weiterhin gelten umfangreichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen. Bei Abgabe an die Mitglieder sind Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte, THC- und CBD-Gehalt anzugeben. Weitere Vorschriften regeln den Jugendschutz, die Finanzierung der Anbauvereinigungen und die behördliche Überwachung. Außerdem sind Sucht-, Jugendschutz- und Präventionsbeauftragte zu ernennen. Verstöße gegen dieses Gesetz werden mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
Das geplante Cannabisgesetz ist juristisches Neuland, Rechtsanwälte gehen von einem hohen Beratungsbedarf aus, der auch die Frage beinhaltet, ob die Social Clubs (als Vereine) bereits jetzt gegründet und eingetragen werden können. Fachleute gingen bislang davon aus, dass einer Eintragung des Vereins im Moment noch der rechtswidrige Vereinszweck entgegensteht, denn noch sind Anbau und Abgabe von Cannabis verboten. Offenbar wird diese Frage aber von den Amtsgerichten, die die Vereinsregister führen, unterschiedlich behandelt. So wird beispielsweise berichtet, dass das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin entsprechende Eintragungen vornimmt, wenn der Vereinszweck in der Satzung unter die aufschiebende Bedingung gestellt wird, dass das Cannabisgesetz zum entsprechenden Stichtag in Kraft tritt.
Die Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner ist seit über 20 Jahren im Bereich Verbraucherschutz tätig und vertritt seit 2017 gewerbliche Mandanten aus dem Bereich „medizinisches Cannabis und CBD“, insbesondere in Fragen der arzneimittelrechtlichen Zulassung, regulatorischen Anforderungen und Eintritt in den deutschen Markt. Die aktuellen Entwicklungen rund um die geplante Entkriminalisierung sowie den gesetzgeberischen Prozess beobachten wir mit großem Interesse und helfen mit unserer Expertise bei der Vereinsgründung und Schaffung der erforderlichen Strukturen.