Nach langer politischer Auseinandersetzung hatte der Bundestag am 23. Februar 2024 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zum kontrollierten Umgang mit Cannabis“ gebilligt. Am 22. März 2024 wurde das Gesetz nun final im Bundesrat diskutiert. Der Bundesrat musste dem Gesetz nicht zustimmen, hatte aber die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen, der das Gesetz zwar nicht verhindern, aber deutlich verzögern konnte. Etwas überraschend fand sich aber im Bundesrat keine Mehrheit für die Anrufung des Vermittlungsausschusses, so dass das Cannabisgesetz nun wie geplant am 1. April 2024 in Kraft treten wird. Damit endet eine Jahrzehnte lange Kriminalisierung von Konsumenten und „Growern“.
Besitzmengen
Das Gesetz regelt den erlaubten Besitz von Cannabis. Besitzmengen von 25 Gramm in der Öffentlichkeit und 50 Gramm in privaten Räumen sind zukünftig erlaubt, egal woher sie stammen. Das Cannabis muss also nicht zwangsläufig aus Eigenanbau oder von Anbauvereinigungen stammen, womit der Besitz der genannten Mengen nun zum 1. April legal ist.
Eigenanbau
Nach §§ 9, 10 CanG ist der Anbau von bis zu drei weiblichen Pflanzen pro volljähriger Person in einem Haushalt erlaubt. Die Weitergabe an Dritte ist verboten. Eine Begrenzung der Besitzmengen auf 50 Gramm steht sicherlich im Widerspruch zu der durchschnittlichen Erntemenge von drei Pflanzen – dies ist sicherlich ein großer Schwachpunkt des Gesetzes. Wer also beispielsweise nach der Ernte 150 Gramm getrocknetes Cannabis besitzt, muss theoretisch 100 Gramm vernichten. Hier besteht wohl noch Änderungsbedarf.
Anbauvereinigungen
Der gemeinschaftliche Anbau wird zum 1. Juli 2024 erlaubt. Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Zwecke des Eigenkonsums an Mitglieder weitergibt, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, Die Erlaubnis darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden. Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine, deren Zweck der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge) zum Eigenkonsum ist.
Der Zweck eines „Cannabis Social Clubs“ (CSC) darf nicht die Gewinnerzielung sein, jede Form von Gewinnorientierung ist ausgeschlossen. Man spricht hier auch von „Idealvereinen“. Das Cannabisgesetz will durch die Vorgaben des Vereinsrechts verhindern, dass mit Anbau und Weitergabe von Cannabis Geld verdient wird.
Die Gründung einer Anbauvereinigung erfolgt durch mindestens sieben Mitglieder, die in ihrer Gründungsversammlung eine Vereinssatzung beschließen und dies im Gründungsprotokoll festhalten. Sodann kann die Eintragung ins Vereinsregister beantragt werden.
Ein CSC darf höchstens 500 Mitglieder haben. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass jedes Mitglied monatlich bis zu 50 Gramm Cannabis beziehen darf, was bei voller Ausschöpfung der Mitgliederzahl einer zu produzierenden Jahresmenge von 300 Kilogramm Cannabis entspricht. Die Anpassung der maximalen Mitgliederzahl an die praktischen Kapazitäten wäre sinnvoll und zulässig.
Das CanG sieht eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten voraus. Längere Mindestmitgliedschaften sind denkbar, dürfen die Mitglieder aber nicht unangemessen benachteiligen.
Hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge gelten für Anbauvereinigungen im Sinne des CanG Sonderregelungen. Alle Überlegungen, beispielsweise einmalige (nicht-rückzahlbare) Aufnahmegebühren, Abgabepreise pro Gramm oder eine Kombination mit monatlichen Grundbeiträgen zu verlangen, sind vom Tisch. § 24 CanG bestimmt, dass Mitgliedsbeiträge nur als Grundbeiträge mit zusätzlichen Pauschalen gestaffelt im Verhältnis zu den an die Mitglieder weitergegebenen Mengen festgelegt werden können. Weitere Entgelte dürfen nicht verlangt werden.
Medizinisches Cannabis
Ebenfalls neu geregelt wird die Herstellung von medizinischem Cannabis. Bisher galt, dass nach Durchführung eines öffentlichen europaweiten Ausschreibungsverfahrens zeitlich und mengenmäßig begrenzte „Lieferverträge“ vereinbart wurden. Nach dem Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe der Vereinten Nationen von 1961 musste das in Deutschland angebaute Cannabis zu medizinischen Zwecken grundsätzlich von der Cannabisagentur aufgekauft werden. Die Vergabe des Anbaus erfolgte daher immer im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens.
Das alles ist nun Geschichte. Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) wird ebenfalls in Kraft treten. Wer zukünftig Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken anbauen, herstellen, mit ihm Handel treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, sich verschaffen oder erwerben will, bedarf nur noch einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Lediglich die Sachkenntnis muss nachgewiesen werden.
Die Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner ist seit über 20 Jahren im Bereich Verbraucherschutz tätig und vertritt seit 2017 gewerbliche Mandanten aus dem Bereich „Medizinisches Cannabis und CBD“, insbesondere in Fragen der arzneimittelrechtlichen Zulassung, regulatorischen Anforderungen und Eintritt in den deutschen Markt. Die aktuellen Entwicklungen rund um die geplante Entkriminalisierung sowie den gesetzgeberischen Prozess beobachten wir mit großem Interesse und helfen mit unserer Expertise bei der Vereinsgründung und Schaffung der erforderlichen Strukturen.