Hybridanleihen sind seit einigen Jahren populär. Zahlreiche Banken und Versicherungen, aber auch viele Unternehmen decken auf diese Art und Weise ihren Finanzierungsbedarf. Der Grund dafür, warum auch immer mehr Unternehmen dazu übergehen, ihren Kapitalbedarf mit Hybridanleihen zu decken, liegt darin, dass die großen Ratingagenturen die Hybridanleihen von Industrieunternehmen mit bis zu 75 % des Emissionsvolumens dem Eigenkapital zurechnen.
Hybridanleihen sind somit sehr schonend für die Bonität des Unternehmens. Weil Hybridanleihen in der Regel risikoreicher für den Anleger sind als festverzinsliche Wertpapiere, zahlen die Emittenten teilweise sehr hohe Zinsen, 6 – 7 % sind dabei keine Ausnahme.
Die Zinszahlung ist dabei oftmals an die Gewinnentwicklung der Unternehmen gekoppelt. In der Regel muss der Emittent in den Jahren keine Zinsen zahlen, in denen er keine Zinsen ausschüttet, teilweise können Zinszahlungen verschoben oder ausgefallen lassen werden.
Auch sonst gibt es jedoch nicht nur Vorteile, sondern auch einige Nachteile dieser recht komplizierten Anlageklasse zu beachten. Im Insolvenzfall werden Hybridanleihen nur nachrangig bedient, d.h., erst wenn sämtliche Ansprüche von anderen Gläubigern bedient wurden, werden die restlichen Gelder an die Besitzer der Hybridanleihen verteilt. Auch ist die oftmals unendliche Laufzeit zu beachten, d.h., das Unternehmen zahlt das ausgeliehene Geld nicht zu einem festen Stichtag zurück.
Die Summen, die dabei in Hybridanleihen, einem Zwitter zwischen Anleihen und Aktien, investiert wurden und werden, sind durchaus beachtlich. Schätzungen zufolge sammelten europäische Unternehmen allein im Jahr 2005 sieben Milliarden € mit Hybridanleihen ein, im Jahr 2006 ca. 10 Milliarden € (Schätzungen laut WirtschaftsWoche vom 28.03.2006). Leider machen die Verluste auf dem Aktienmarkt derzeit auch vielen Hybridanleihen zu schaffen, bzw. diese reagieren teilweise mit nicht unerheblichen Kursverlusten.
In einem sehr interessanten Beitrag im „AktionärsReport“ der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. vom Juni 2008 mit der Überschrift „Kursverluste wie bei Argentinien-Anleihen“- Anleger erleben Debakel mit „Hybrid-Anleihen“ wird ausgeführt, dass viele Anleger derzeit starke Verluste mit ihren Hybrid-Anleihen zu verzeichnen haben – manche Papiere notieren nur noch mit ca. 50 – 60 % vom Nennwert.
Als Beispiele für eine negative Entwicklung von Hybridanleihen nennt der Aktionärsreport z.B. die Emission der Postbank, die zum Zeitpunkt der Herausgabe einen attraktiven Zinssatz in Höhe von 6 % bot, so dass die ersten Börsenkurse sogar bei über 100 % lagen. Nachdem der aktuelle Zinssatz nur noch 4,16 % betrage, werde die Hybridanleihe der Postbank jedoch nur noch mit 64 % vom Nennwert gehandelt, obwohl die Postbank nur sehr wenig von der US-Subprime-Krise betroffen sei.
Als absolutes Negativbeispiel für die Entwicklung von Hybridanleihen wird von dem „Aktionärsreport“ die Hybridanleihe der IKB-Bank genannt. So notiere eine 2004 ausgegebene Hybrid-Anleihe nur noch zu 22 % vom ursprünglichen Nennwert, was wohl auch der hohen Involvierung des Instituts in den Subprime-Markt geschuldet ist und zeigt, dass auch am als relativ sicher geltenden Anleihemarkt hohe Kursverluste erlitten werden können.
Laut dem Magazin „Focus“ vom 06.07.2008 wird nun in einem aktuellen konkreten Fall die Deutsche Bank von einem Privatanleger auf Schadensersatz verklagt, der mit derartigen Hybrid-Anleihen hohe Verluste erleiden musste. So hatte laut „Focus“ die Deutsche Bank im Jahr 2005 mehr als eine Milliarde € an Hybridanleihen mit Endlos-Laufzeit und fest-variablen Zinsen ausgegeben, die Papiere seien dann auf bis zu ca. 55 % ihres Ausgabekurses abgestürzt. Im konkreten Fall, der gerade vor dem Landgericht München verhandelt wird, hatte der Anleger von ca. 1 Million € Einsatz fast die Hälfte verloren.
„Auch bei Hybrid-Anleihen muss der Anleger über alle Chancen und Risiken bei der Anlage aufgeklärt werden,“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth. „Teilweise wurden die Anleger nicht genügend über die Risiken aufgeklärt, in manchen Fällen dürfte ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegen, so dass der Anleger von vorneherein nicht dazu in der Lage war, die Risiken zu durchschauen,“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth.