RA Dr. Walter Späth zu Lehman-Zertifikaten – Das müssen Geschädigte jetzt wissen!
Anbei können Sie sich ein Interview mit Rechtsanwalt Dr. Walter Späth zu Lehman-Zertifikaten ansehen, die Fragen wurden dabei vom BSZ e.V, einem der führenden deutschen Anlegerschutzvereine, Ende Oktober 2008 gestellt:
Mehrere Wochen nach der Insolvenz des US-Investmenthauses Lehman Brothers melden sich immer noch zahlreiche verunsicherte Geschädigte beim BSZ e.V. und haben Fragen, die sie nach wie vor bewegen und immer noch nicht vollständig beantwortet werden konnten. Der BSZ e.V. befragt daher den Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth, einer der führenden Kanzleien für Kapitalanlagerecht, dazu, was seiner Meinung nach Geschädigte nun wissen müssen und welche Chancen sie sich ausrechnen können, ihr Geld zurück zu bekommen.
Herr Dr. Späth konnte bereits in mehreren TV-Sendungen (z.B. Spiegel TV, ZDF-Mona Lisa, TV Berlin, RBB-„Harry hilft“) die Möglichkeiten für Lehman-Zertifikate-Geschädigte aufzeigen und seine Kanzlei vertritt bereits zahlreiche Lehman-Zertifkate-Geschädigte.
BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, welche Möglichkeiten haben Geschädigte von Lehman-Zertifikaten, ihren Schaden zu kompensieren?
RA Dr. Walter Späth: Zunächst ist zu sagen, dass Zertifikate als Inhaberschuldverschreibungen leider nicht der Einlagensicherung unterliegen, so dass diverse Meldungen von vor einigen Tagen, wonach die BaFin die Entschädigung festgestellt hat, nicht für die Lehman-Zertifikate gelten, so dass von dieser Seite leider keine Entschädigung zu erwarten ist. Allerdings sollten die Forderungen im jeweiligen Insolvenzverfahren geltend gemacht werden, hier ist genau zu beachten, wo das jeweilige Insolvenzverfahren stattfindet, in den USA oder in den Niederlanden, teilweise können die Forderungen auch vom einzelnen Anleger angemeldet werden, dies ist immer im Einzelfall zu prüfen. Es muss jedoch auch ganz deutlich gesagt werden, dass die Insolvenzquote vermutlich nur recht gering ausfallen wird, seriöse Schätzungen sind noch nicht möglich, es dürfte jedoch zu vermuten sein, dass eine Quote wie in anderen Insolvenzfällen wahrscheinlich ist, also irgendwo zwischen 0 und 30 %.
Auf der anderen Seite sollten Geschädigte mögliche Schadensersatzansprüche gegen die vermittelnden Banken prüfen, anders wird leider der Großteil des Schadens meiner Ansicht nach nicht zu kompensieren sein.
BSZ e.V.: Welche Chancen haben Geschädigte, wenn sie gegen die vermittelnden Banken vorgehen?
RA Dr. Walter Späth: Hierzu ist zu sagen, dass jeder Einzelfall genau zu betrachten ist und Verallgemeinerungen leider nicht möglich sind. Jede Beratungssituation war anders, jeder Fall muss individuell betrachtet werden.
Euphorie ist auch fehl am Platz. Trotzdem bin ich der Meinung, dass Geschädigte oftmals gute Chancen haben, wenigstens einen Teil oder großen Teil ihres Schadens ersetzt zu bekommen, und zwar aus folgenden Gründen:
Oftmals war die Beratung weder anlage- und anlegergerecht, hier muss jedoch ausdrücklich gesagt werden, dass die Beweislast für eine Falschberatung den geschädigten Anleger trifft. Aber nicht nur die Geschädigten haben hier Hürden zu nehmen, sondern auch die vermittelnden Banken:
Zum einen fällt auf, dass die Lehman-Zertifikate oftmals auch sehr sicherheitsorientierten Anlegern als Alternative zum Festgeld verkauft worden sind, oftmals auch Rentnern, die etwas für ihre Altersvorsorge tun wollten und nicht besonders viel Erfahrung mit Geldanlagedingen hatten.
Das lässt sich oftmals auch anhand schriftlicher Unterlagen nachweisen, denn viele Anleger können das von ihren Banken erstellte Risikoprofil vorlegen, in dem sich teilweise die Risikoscheu nachweisen lässt. Das ist schon einmal ein wichtiger Ansatzpunkt.
Auch die Verkaufsprospekte bzw. -flyer weisen Mängel auf: Einerseits wurden diese in einigen Fällen überhaupt nicht übergeben, was für sich schon ein Beratungsverschulden darstellen kann.
Zum anderen fällt auf, dass auch die Verkaufsprospekte teilweise nicht oder missverständlich auf das Emittentenrisiko hinweisen, in einigen Fällen ist hier die Rede von „100% Kapitalschutz“ in anderen Fällen wird zwar z.B. darauf hingewiesen, dass ein „Totalverlustrisiko“ besteht, aber nur in Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Indizes, das Totalverlustrisiko in Zusammenhang mit der Insolvenz der Emittentin wird ausdrücklich nicht angesprochen.
Meiner Meinung nach muss einem in Geldanlagedingen eher unerfahrenen Anleger das Emittenten-Totalverlustrisiko erklärt und darauf hingewiesen werden. Bei einem erfahrenen Anleger ist dies unter Umständen anders zu sehen, allerdings kann auch hier der Anleger erwarten, dass er auf die Risiken z.B. einer neuen Anlageklasse wie „Zertifikate“, mit denen er noch nicht vertraut ist, hingewiesen wird. Erst recht hätte auf das Emittentenrisiko hingewiesen werden müssen bei Käufen nur wenige Monate vor der Insolvenz, zu einem Zeitpunkt, zu dem es teilweise schon Warnhinweise gab.
Selbst wenn aber nun einige Gerichte zu dem Ergebnis kommen sollten, dass der Anleger nicht auf das Emittentenrisiko hingewiesen werden muss, würde sich gleich die nächste Frage stellen, nämlich die, ob der Anleger darauf hingewiesen werden muss, dass sein Geld nicht der Einlagensicherung unterliegt. In vielen Fällen wurden die Lehman-Anleger eben gerade nicht darüber informiert, dass ihr Geld nicht durch die Einlagensicherung geschützt ist. Darauf hätte meiner Ansicht nach aber, zumindestens bei Anlegern, die von einer Einlagensicherung ausgegangen sind, eindeutig hingewiesen werden müssen.
Dies alles lässt sich wohlgemerkt oftmals schon anhand der schriftlichen Unterlagen nachweisen, also Risikoprofil, Verkaufsflyer oder –prospekt, keine schriftlichen Angaben über die fehlende Einlagensicherung, etc.
Kommen wir zum mündlichen Verkaufsgespräch, hier sieht es teilweise noch eindeutiger aus, oftmals berichten Geschädigte davon, dass sie auch hier nicht auf ein Totalverlustrisiko hingewiesen worden sind, im Gegenteil oftmals vom Berater Angaben gemacht wurden wie „100%ige Rückzahlung zum Laufzeitende, 100% Kapitalschutz, etc, was natürlich wieder falsch war. Beim Beratungsgespräch stellt sich natürlich ebenfalls das Problem, dass den Anleger die Beweislast trifft. Es fällt allerdings auf, dass relativ häufig beim Beratungsgespräch mit den Anlegern Zeugen dabei waren, wie z.B. der Ehepartner und sich somit der Beweis für den Inhalt des Beratungsgesprächs erbringen lässt. In Fällen, wo kein Zeuge dabei war, kann unter Umständen und nach Prüfung im Einzelfall, ein juristischer Trick helfen, nämlich die Abtretung der Ansprüche des Anlegers auf eine nahe stehende Person, z.B. den Lebenspartner, so dass der Anleger dann teilweise doch als Zeuge bereit stehen kann. Dies muss aber, wie gesagt, im Einzelfall geprüft werden.
Diese obigen „juristischen Klippen“ zu umschiffen, dürfte für die Banken oftmals schon nicht leicht sein, selbst wenn dies aber trotzdem in einigen Fällen vor Gericht gelingen sollte, stellt sich als letzte Frage, ob die jeweilige Bank, was ebenfalls oftmals nicht geschehen ist, den jeweiligen Anleger nicht auf die Provisionen und Rückvergütungen, die sie erhalten hat, hätte hinweisen müssen, wie vom BGH in dessen „Kick-back-Rechtsprechung“ bestätigt. In dem Verfahren z.B., das zur Zeit vor dem LG Frankfurt gegen eine der vermittelnden Banken geführt wird und in einiger Zeit entschieden werden soll, hat der dortige Richter jedenfalls bestätigt, dass dies seiner Meinung nach eine Rolle in dem Rechtsstreit spielen kann.
Wir sehen also, dass für die geschädigten Anleger mehrere gute Argumente bereit stehen und für die Banken mehrere erhebliche Risiken bestehen.
BSZ e.V.: Wie sieht es mit Ihrer Tätigkeit aus, können Sie den Geschädigten Erfolgsgarantien geben und wie sieht es mit Erfolgshonoraren oder einer möglichen Prozessfinanzierung aus?
Dr. Späth: Nein, wir geben keine Erfolgsgarantien, diese können wir gar nicht geben, wer dies tut, handelt unseriös.
Anders sieht es dagegen aus mit Erfolgshonoraren, die auch Rechtsanwälte in Deutschland seit dem 01. Juli 2008, und in sehr engen Voraussetzungen, mit den Geschädigten vereinbaren können. Voraussetzung ist hier, neben anderen zu berücksichtigenden Umständen, unter anderem, dass der Geschädigte, bei Betrachtung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten werden würde, was immer im Einzelfall geprüft werden muss.
Geschädigten, die anderweitig keine Möglichkeit hätten, ihre Ansprüche durchzusetzen, können diese also trotzdem teilweise mit einem Erfolgshonorar erfolgreich durchsetzen.
Auch eine mögliche Prozessfinanzierung böte sich natürlich an, wobei die Geschädigten hierbei natürlich berücksichtigen müssten, dass sie im Erfolgsfall einen Teil des erstrittenen Betrages an den Prozessfinanzierer bezahlen müssten, aber eben auch nur im Erfolgsfall.
BSZ e.V: Sind für die Geschädigten kostengünstige „Sammelklagen“ in Deutschland möglich?
Dr. Späth: Eine Klage in Streitgenossenschaft, also für mehrere Geschädigte, die oftmals auch –vereinfachend und nicht richtig- als sog. „Sammelklage“ bezeichnet wird, wäre dann möglich, wenn es zumindestens zwei vergleichbare Fälle geben würde. Da es sich, wie oben beschrieben, aber vor allem um Fälle aus Beraterhaftung handelt, bei der jeder Einzelfall individuell betrachtet werden muss, warne ich davor, eine sog. „Sammelklage“ als Allheilmittel zu betrachten, im Gegenteil bedeutet dies, dass bei einer sog. „Sammelklage“ z.B. das jeweilige Beratungsgespräch überhaupt nicht richtig aufgegriffen werden kann. Geschädigte würden sich also oftmals wichtige Argumente abschneiden. Theoretisch ist eine streitgenössische Klage möglich in Fällen, in denen nur mit immer gleichen Argumenten gearbeitet werden muss, also z.B. bei Fällen, bei denen nur mit dem jeweiligen Flyer oder Prospekt gearbeitet werden muss oder mit fehlendem Hinweis auf Rückvergütungen. In diesen Fällen kann das Sinn machen, weil streitgenössische Klagen günstiger sind als Einzelklagen. Es muss aber ganz klar gesagt werden, dass eine Einzelklage für die Geschädigten oftmals empfehlenswerter und der richtige Weg ist. Wichtig ist dabei natürlich, dass über die Kosten im Vorfeld gesprochen wird, damit die Geschädigten wissen, woran sie sind. Zumindestens unsere Kanzlei rechnet hier gegenüber den Betroffenen, so denke ich, recht human ab, in der Regel veranschlagen wir für das außergerichtliche Verfahren nur die normale 1,3er Regelgeschäftsgebühr, wo andere Kanzleien teilweise bis zu einer 2,5er Regelgeschäftsgebühr veranschlagen. Versteckte Gebühren gibt es daher bei uns nicht.
BSZ e.V.: Müssen Geschädigte nun unbedingt klagen, oder sind teilweise schon außergerichtliche Einigungen zu erwarten?
Dr. Späth: Auch hier sind natürlich keine Pauschalisierungen möglich und es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an, auch fehlen natürlich noch die Erfahrungswerte im Fall Lehman Brothers, es wird sich meiner Meinung nach auch heraus stellen, dass einige Banken eher einlenken als andere. Ich halte jedoch auch außergerichtliche Lösungen teilweise für möglich, und zwar aus folgenden Gründen. Diversen Medienberichten zufolge haben sich diverse Bankhäuser schon vor der Pleite auf Rückzahlungen eingelassen, wonach in Einzelfällen zwischen 50 und 80 % Rückzahlungen erfolgt sind. Manche andere Bankhäuser haben ja auch im Fall Lehman Brothers schon angekündigt, teilweise die Einzelfälle zu prüfen. Auch die katholische Pax-Bank hat ja bereits angekündigt, ihre Anleger in Lehman-Zertifikaten weitgehend – mit bis zu 98 %- entschädigen zu wollen. So hoffnungsvoll solche Meldungen sind, ist jedoch davon auszugehen, dass sie eher die Ausnahme als die Regel bleiben werden, vor allem bei den großen Bankhäusern.
Um hier keine falschen Hoffnungen zu wecken, muss ich daher auch klar sagen, dass ich es nur in ganz klaren Fällen für realistisch halte, dass Geschädigte außergerichtlich 100% ihres Schadens ersetzt erhalten, denn dann sagt sich die jeweilige Bank wahrscheinlich eher, dann warten wir doch erst mal ab, ob der Geschädigte überhaupt ernst macht und wirklich klagt. Eine große Bank hat ja auch bereits im Sommer, also vor der Insolvenz, nachdem eine Anlegerin geklagt hatte, den Anspruch der Klägerin sofort anerkannt, was ebenfalls als positives Zeichen zu werten ist, auch wenn es sich hier um einen Einzelfall handelte.
Für realistisch halte ich es aber durchaus, dass außergerichtlich zumindestens ein Teil des Schadens ersetzt wird, bei Fällen, bei denen gute Chancen für eine Klage bestehen, ein Großteil, in anderen Fällen wenigstens ein Teil. Hier bietet es sich teilweise an, auf einen (kleinen) Teil des Schadens zu verzichten. Wenn die Bank sieht, dass der Geschädigte außergerichtlich dazu bereit ist, auf einen Teil seiner Schadensersatzansprüche zu verzichten, wird sie eher zu Einigungen bereit sein.
Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die Banken natürlich versuchen, Medienrummel weitgehend zu vermeiden und wissen, dass, wenn sie sich nun massenhaft mit Geschädigten vergleichen und dies publik wird, dies zahlreiche weitere Geschädigte dazu veranlassen könnte, ebenfalls tätig zu werden. In diesen Fällen können teilweise Stillschweigevereinbarungen helfen, wonach die Geschädigten sich dazu verpflichten, den Inhalt des Vergleichs nicht publik zu machen. Das wissen wir auch aus anderen medienwirksamen Fällen, in denen zunächst abgeblockt wird, und dann doch Einigungen erzielt werden und man nichts mehr von den Fällen hört. Unsere Strategie für das außergerichtliche Vorgehen lautet daher, die Banken vor die „Qual der Wahl“ zu stellen: Wir bieten den Banken an, den Geschädigten, je nach deren individuellen Erfolgsaussichten, nur einen (Groß)-teil des Schadens zu ersetzen ohne Medienrummel, alternativ müssen wir eben ernst machen und klagen, wobei die Bank dann das Risiko hat, bei verlorenem Prozess den Schaden vollständig zu ersetzen, inklusive Anwalts- und Gerichtskosten, und zwar bei umso größerem Medienrummel. Teilweise zeigt sich erfahrungsgemäß, dass dann eben doch schon außergerichtliche Lösungen möglich sind, wenn man hartnäckig bleibt.
BSZ e.V.: Sollten Geschädigte nun sofort tätig werden oder noch warten? Ist es für Geschädigte überhaupt erforderlich, einen Anwalt einzuschalten?
Dr. Späth: Auch dies lässt sich nicht verallgemeinern. In diversen Fällen, vor allem bei guten Erfolgsaussichten, werden wir sofort tätig, in Einzelfällen muss sogar sofort gehandelt werden, da Verjährung droht. In anderen Fällen raten wir den Geschädigten dagegen, noch abzuwarten und die weitere Entwicklung zu beobachten, was teilweise auch kein Problem darstellt, da oftmals eben keine Verjährung droht, was aber unbedingt im Einzelfall geprüft werden sollte. Manchen Geschädigten haben wir auch abgeraten, dass wir für sie tätig werden, da nicht in allen Fällen gute Erfolgsaussichten bestehen, z.B. in einem Fall mit spekulativem Risikoprofil und hohem Bildungsniveau ohne Zeugen für das Beratungsgespräch und Hinweis auf erhaltene Provisionen. Andere Geschädigte wollen von sich aus noch warten, auch dies ist völlig in Ordnung, wir drängen niemanden dazu, uns zu beauftragen und haben auch so mehr als genug zu tun. Meiner Ansicht nach wird es aber leider für Geschädigte in den meisten Fällen nicht möglich sein, auf einen Anwalt zu verzichten. Wenn geklagt werden muss, versteht sich das von selbst. In anderen Fällen warten die Geschädigten von sich aus auf Vergleichsangebote der Banken, hier besteht aber meiner Ansicht nach die Gefahr, dass ohne anwaltliche Hilfe die Vergleichsangebote der Banken- wenn es sie denn geben sollte- deutlich niedriger ausfallen und die Banken versuchen werden, den Geschädigten zunächst mal ein billiges Vergleichsangebot zu unterbreiten. Nur derjenige, der fachkundige anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, hat meiner Meinung nach eine reelle Chance, seinen Schaden zum Teil oder ganz zu kompensieren, die anderen drohen meiner Ansicht nach leider auf einem Großteil ihres Schadens sitzen zu bleiben.
BSZ e.V: Kommen Rechtsschutzversicherungen für die Kosten auf?
Dr. Späth: Das kommt darauf an: Wer eine Police mit neueren Rechtsschutzversicherungsbedingungen hat, hat teilweise leider Pech, hier gibt es zum Großteil Risikoausschlussklauseln. In vielen Fällen zeigt sich aber, dass Geschädigte schon lange dieselbe Rechtsschutzversicherung haben, so dass noch alte Versicherungsbedingungen vereinbart wurden. Hier konnte von uns inzwischen in vielen Fällen eine Kostenübernahme erreicht werden.
BSZ e.V.: Haben die Banken im Fall Lehman Brothers-Zertifikate bewusst Risiken verharmlost oder gar die Anleger betrogen?
Dr. Späth: Es gab in den letzten Tagen diverse Meldungen, wonach die Banken unter Umständen sogar betrügerisch gehandelt haben sollen. So weit gehe ich nicht. Allerdings muss ich sagen, dass meiner Meinung nach eben doch Risiken sehr verharmlost worden sind, in den Prospekten, aber auch vom jeweiligen Berater. Warum, das ist ganz klar: Um die Gewinne und Provisionen zu erhöhen. Auch die einzelnen Bankberater stehen unter massivem Verkaufsdruck und müssen die Verkaufsvorgaben, die ihnen gemacht werden, erfüllen, wenn sie das nicht schaffen, wird ihnen von ihren Vorgesetzten massiver Druck gemacht. Da ist es ganz klar, dass auch der einzelne Berater versucht, die Verkaufszahlen zu erhöhen. Da am Produkt selbst nichts geändert werden kann, werden also teilweise die Risiken herunter gespielt. Warum wurden die Zertifikate denn oftmals auch an ältere Leute ohne größere Erfahrung mit Bankgeschäften verkauft, warum wurde denn auf das Emittenten-Totalverlustrisiko teilweise nicht oder nur sehr eingeschränkt hingewiesen? Meiner Meinung nach eben auch aus dem Grund, um mehr Zertifikate verkaufen zu können.
BSZ e.V.: Was muss sich in Zukunft ändern, um Anleger wirksam zu schützen?
Dr. Späth: Wir wollen Zertifikate nicht verteufeln, sie haben auch durchaus ihre Berechtigung, aber wir fordern, dass sie als das verkauft werden, was sie sind, nämlich Produkte mit grundsätzlichem Totalverlustrisiko auch bei einer Pleite des Emittenten, worauf ausdrücklich hingewiesen werden muss.
Andererseits dürfen sie nur an Anleger verkauft werden, für die sie geeignet sind, für sehr sicherheitsorientierte Anleger, die ihr eingesetztes Kapital auf keinen Fall verlieren wollen, sind sie eben gerade nicht geeignet.
Andererseits bestehen leider bei diversen Zertifikaten teilweise erhebliche Mängel hinsichtlich der Transparenz. Leider sind manche Zertifikate so kompliziert, und sie sind an so viele Indizes oder Unternehmen oder Basiswerte gekoppelt, dass keiner sie mehr richtig versteht, noch nicht einmal der Bankberater, der sie verkauft. Hier drängt sich manchmal der Verdacht auf, dass diese Intransparenz nur dazu dient, möglichst viele versteckte Gebühren für die Banken oder jeweiligen Emittenten unterbringen zu können. Das muss sich ändern, Zertifikate müssen so einfach werden, dass sie auch der durchschnittliche Bankkunde versteht.
Die Banken müssen von dem rein provisionsorientierten Verkauf weg kommen hin zu einer kundenorientierten Beratung.
Die Verjährungsfristen müssen deutlich verlängert werden, die Vorschrift des § 37a WpHG mit 3-jähriger Verjährungsfrist führt in vielen Fällen dazu, dass die Ansprüche von Anlegern bereits verjährt sind, bevor diese überhaupt wissen, dass sie Schadensersatzansprüche haben. Wir fordern mindestens 5, besser noch 10 Jahre bis zum Eintritt der Verjährung.
Außerdem fordern wir eine Beweislastumkehr, d.h., dass in Zukunft die Banken beweisen müssen, dass sie ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten erfüllt haben. Dann lassen sich solche Fälle wie mit den Lehman-Zertifikaten in Zukunft weitgehend vermeiden, da sich die Banken und Berater bei der jeweiligen Beratung vermutlich deutlich mehr Mühe geben werden.
BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, wir danken Ihnen für das Gespräch.