Schweizer Banken müssen über Kick-backs informieren.
Auch tausende Deutsche sind von dieser Neuregelung betroffen: Das Schweizer Bundesgericht (entsprechend dem deutschen BGH) hat mit Urteil vom 30.10.2012 entschieden, dass Schweizer Banken sog. „kick-backs“, in der Schweiz „Retrozessionen“ genannt, die sie von Drittanbietern für den Vertrieb der Fonds und strukturierten Produkten erhalten haben, zurück erstatten müssen.
Schweizer Banken müssen nun die „Kick-backs“ zurück zahlen, es sei denn, man hat ausdrücklich unterschrieben, dass man auf die Auszahlung der „Kick-backs“ verzichtet. Dieses Urteil trifft die Schweizer Banken hart und es dürften auch tausende deutsche Anleger davon betroffen sein, da mehr als die Hälfte der in der Schweiz verwalteten Gelder ausländischer Herkunft sind, ist der Anlegeranwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth Rechtsanwälte aus Berlin überzeugt. „Da davon auszugehen ist, dass das Urteil auch rückwirkend gilt, sind wohl sehr viele Anleger, auch deutsche Anleger, betroffen,“ so Dr. Späth. „Auch viele deutsche institutionelle Anleger wie z.B. Pensionskassen dürften betroffen sein und können nun die „Kick-backs“ zurück fordern.“
Der Anwalt geht davon aus, dass das Urteil zu einer Klagewelle gegen Schweizer Banken führen könnte, auch gegen große Institute wie die UBS, und diesmal auch ausländische Anleger, wie z.B. deutsche Anleger von den Banken ihr Geld zurück fordern werden, da es sich, anders als nach dem ersten Schweizer „Kick-back“-Urteil aus dem Jahr 2006 zum Großteil nicht mehr um undeklarierte Gelder handeln dürfte. Teilweise dürften Schweizer Banken nach dem Urteil aber auch einigungsbereit sein.