Erfolg für Kanzlei Dr. Späth und Partner Rechtsanwälte mbB in Sachen Baufinanzierung gegen Sparkasse

Eine Sparkasse aus Norddeutschland hatte unserem Mandanten im Jahr 2012 verschiedene Baufinanzierungsdarlehen gekündigt, die der Finanzierung von 3 Objekten in seinem Privatvermögen dienten.

Unser Mandant hatte die fällig gestellten Darlehen nicht sofort an die Bank zurückgezahlt.

In der Folge hat die Bank gegenüber unserem Mandanten einen Verzugszins in Höhe von 5% oberhalb des Basiszinssatzes für einen Zeitraum von fast 2 Jahren berechnet.

Durch die Berechnung von Verzugszinsen in dieser Höhe hat die Bank klargestellt, dass sie den Mandanten nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, sondern als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB klassifiziert hat.

Unsere Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB konnte aber bereits außergerichtlich erfolgreich argumentieren, dass unser Mandant vorliegend sehr wohl seine Immobilien als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB erworben und auch verwaltet hat.

Daher war der Mandant auch bei der Berechnung von Verzugszinsen auf seine gekündigten Baufinanzierungsdarlehen nach Grundsätzen des Verbraucherdarlehensrechts zu privilegieren.

Demnach musste der Mandant an Verzugszinsen statt 5% oberhalb des Basiszinssatzes richtigerweise nur 2,5% oberhalb des Basiszinssatzes zahlen.

Inklusive Nutzungsentschädigung erhielt der Mandant den gesamten geforderten Betrag von über € 27.000,– zurück.

 

Betroffene einer bankseitig ausgesprochenen Kündigung der Baufinanzierung sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten durch eine spezialisierte Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, Dr. Späth & Partner beraten Sie gerne.

Seit dem Jahr 2002 und somit seit über 13 Jahren betreuen Dr. Späth & Partner erfolgreich geschädigte Kapitalanleger.