Dr. Späth & Partner erstreiten Rückzahlung in Höhe von 30.280,- € vor LG Konstanz!
Mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des LG Konstanz vom 02.09.2016, das von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner erstritten wurde, wurde die Vienna Life Lebensversicherung zur Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages verurteilt und somit zur Zahlung in Höhe von 30.280,- € an die dortige Anlegerin. Das Urteil des LG Konstanz ist noch nicht rechtskräftig.
Die dortige Klägerin beteiligte sich an einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach dem Tarif Selecta 2000 F3E, wobei die Prämie zunächst in den Fonds “Primes Life One Dynamic 2” angelegt wurde und schließlich zu 80 % in den Fonds “K1 Global” und zu 20 % in den Fonds “Top Gold Invest”. Die Klägerin erbrachte die Einmalzahlung in Höhe von 35.000,- €. Hierbei kam es schließlich zu sehr hohen Verlusten für die Klägerin, die Darlehensrückstellung in Höhe von 2.990,04,- € wurde schließlich, nach Kündigung der Anlegerin, von Vienna Life ausbezahlt.
Schließlich erklärten Dr. Späth & Partner für die Anlegerin den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und begehrten zuletzt Rückzahlung von 30.280,- € vor del LG Konstanz.
Das LG Konstanz bestätigte nun die Rechtsauffassung von Dr. Späth & Partner, dass die von Vienna Life angegebene und gesetzte Widerspruchsfrist von 14 Tagen, über die sie die Anlegerin belehrte, fehlerhaft war, da § 5a Abs. 1 S. 2 VVG a.F. bestimmte, dass diese bei Lebensversicherungen 30 Tage beträgt.
Das LG Konstanz bestimmte somit, dass der Lebensversicherungsvertrag rückabzuwickeln war, der von der Klägerin genossene Versicherungsschutz in Höhe von 641,88,- € war abzuziehen.
Im konkreten Fall entsprach es laut LG Konstanz trotz der inzwischen erfolgten Entscheidung des BGH vom 11.11.2015 zum AZ. IV ZR 513/14 nicht mehr dem europarechtlichen Effektivitätsgebot, wenn ein Versicherungsnehmer nach erfolgtem Widerspruch Fondsverluste tragen muss, die derart hoch sind, dass sie, wie im gegenwärtigen Fall, den zunächst angelegten Sparanteil fast gänzlich aufzehren.
Danach wäre das Widerspruchsrecht in diesem Fall laut LG Konstanz komplett entwertet.
Von der von der Klägerin gezahlten Einmalprämie in Höhe von 35.000,- € war somit nur der genossene Risikoschutz in Höhe von 641,88,- € abzuziehen und der bereits von der Beklagten ausbezahlte Betrag in Höhe von 2.990,04,- €, so dass der Klägerin die begehrten 30.280,00,- € zuzusprechen waren und die Vienna Life vom LG Konstanz in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil zur Zahlung in Höhe von 30.280,- € an die dortige Anlegerin verurteilt wurde.
In diversen Verträgen von Vienna Life oder anderen Lebensversicherern, die Dr. Späth & Partner, die seit dem Jahr 2001 diverse Klagen gegen Vienna Life geführt hatten, inzwischen prüfen konnten, wird den Anlegern z.B. ein Widerspruchsrecht von 14 Tagen eingeräumt, obwohl dieses nach § 5a Abs. 1 S. 2 VVG a.F. 30 Tage betrug.
“Unter Umständen können Anleger somit noch nach Jahren dem Versicherungsvertrag widersprechen und diesen so beenden,” so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner.
Betroffene Vienna-Life-Anleger können sich an Dr. Späth & Partner wenden.