Klage vor deutschen Gerichten aussichtsreich!
Klagen gegen Griechenland, die auf Erfüllung umgeschuldeter Anleihen gerichtet sind, haben vor deutschen Gerichten auf Grundlage neuer Sachverhaltserkenntnisse Aussicht auf Erfolg. Denn es spricht vieles dafür, dass die Anleihen außerhalb von Griechenland belegen waren und damit nicht von der Umschuldung erfasst werden konnten. Vieles spricht außerdem dafür, dass Erfüllungsort für die Ansprüche in Deutschland war, so dass deutsche Gerichte zuständig sind. Grundlage unserer Erkenntnisse sind völlig neue und bislang von Griechenland zurückgehaltene Beweise und Urkunden. Hier vertreten wir bereits zahlreiche private und institutionelle Anleger gerichtlich und außergerichtlich.
1. Klage vor deutschen Gerichten
Wir meinen, dass Anleger argumentieren können, dass für eine Klage deutscher Anleger deutsche Gerichte international zuständig sind. Grund ist, dass uns Beweise vorliegen, wonach der Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung Griechenlands aus den Anleihen (auch) in Deutschland liegt.
Wir haben zahlreiche neue Beweise ermittelt, wonach Griechenland verpflichtet war, die Schuld aus den Anleihen auf ein in Deutschland, genauer in Frankfurt/Main, belegenes Bankkonto einer deutschen Großbank zu bezahlen. Kontoinhaber und Kontonummer sind uns bekannt.
Dies würde bedeuten, dass Erfüllungsort der Anleiheverpflichtung in Deutschland war. Daher können wir argumentieren, dass nach dem einschlägigen internationalen Privatrecht und EU-Recht Griechenland-Anleger vor deutschen Gerichten klagen können. Örtlich zuständig sind dann die Zivilgerichte in Frankfurt/Main.
2. Inhaltliche Begründung der Ansprüche gegen Griechenland
Wir sind auch zu dem Ergebnis gekommen, dass deutsche Anleger auch inhaltlich einen Zahlungsanspruch gegen Griechenland haben. Aus den seinerzeit erworbenen Anleihen hatten Anleger zunächst einen Anspruch auf Zahlung direkt gegen Griechenland. Denn griechische Gesetze geben den Anleiheinhabern einen direkt gegen Griechenland gerichteten Anspruch, sollte Griechenland die Ansprüche aus den Anleihen nicht erfüllen.
Griechenland argumentiert jedoch, dass dieser direkte Zahlungsanspruch durch die griechischen Umschuldungsgesetze untergegangen sei. Vor deutschen Gerichten muss aber Griechenland diesen Untergang beweisen. Dazu ist es nach unserer Einschätzung notwendig, dass Griechenland darlegt, dass die konkret eingeklagten Anleihen des jeweiligen Anlegers von den Umschuldungsgesetzen erfasst worden waren. Davon gingen die damit befassten deutschen Gerichte bislang aus. Denn ohne weiteres wurde in den bisherigen Gerichtsverfahren unterstellt, dass (1) auf die Anleiheschuld griechisches Recht anwendbar war und (2) dass die Anleihen der deutschen Anleger in Griechenland lagen.
In der Folge wurde angenommen, dass griechische Umschuldungsgesetze auf die Anleihen einwirken konnten. Dies ist nach unseren neuesten Erkenntnissen aber falsch. Denn inzwischen verfügen wir aber über zahlreiche Beweise, die diesen Sachverhalt nachhaltig erschüttern.
Die erste Prämisse, nämlich dass auf die Anleiheschulden griechisches Recht anwendbar ist, können wir inzwischen aufgrund der Vertragsdokumente zur Anleihebegebung angreifen. Darin finden sich oftmals nur Klauseln zur Anwendbarkeit von englischem Recht. Ferner spricht vieles dafür, dass die zweite Prämisse, nämlich dass Anleihen deutscher Anleger in Griechenland lagen, auch falsch ist ist. Denn uns liegen zahlreiche Beweise vor, dass die Anleihen in Luxemburg oder Belgien belegen waren.
Die Folge ist, dass die griechischen Gesetze die außerhalb von Griechenland liegenden Anleihen nicht erfassen konnten. Insofern ist dieser Fall vergleichbar mit den Fällen griechische Anleihen für die Griechenland nach der Umschuldung im Mai 2012 ohne Widerspruch 100 % gezahlt hat. Grund dafür war, dass für diese Anleihen (unstreitig) englisches Recht anwendbar war.
Griechenland hat aber bislang in keinem der deutschen Gerichtsverfahren stichhaltig dargelegt, warum auf die übrigen Anleihen griechisches Recht anwendbar sein soll. Daher können wir dies unter Verweis auf die Vertragsdokumente zur Anleihebegebung wirksam angreifen. Selbst wenn aber auf die Anleiheschuld tatsächlich griechisches Recht anwendbar gewesen sein sollte, können wir argumentieren, dass auch diese Anleihen nicht von der Umschuldung erfasst wurden.
Denn es spricht viel dafür, dass ausländische Eingriffsakte (um solche handelt es sich bei den griechischen Umschuldungsgesetzen nach unserem Dafürhalten) nicht solche Anleihen erfassen können, die in Belgien oder Luxemburg lagen. Diesen Rechtsgrundsatz der beschränkt territorialen Wirkung staatlicher Hoheitsakte betonen auch oberste deutsche Bundesgerichte immer wieder. Zuletzt sogar im Zusammenhang mit Argentinien-Anleihen. Dies würde bedeutet, dass die Anleihen durch die Umschuldungsgesetze nicht erfasst wurden.
Auch nach der rechtswidrigen Ausbuchung der ursprünglichen Anleihen können Anleger dann weiterhin 100%ige Erfüllung der Ansprüche aus den ausgebuchten Anleihen verlangen. Dies ergibt sich aus oberster deutscher Rechtsprechung, die meint, dass eine (rechtswidrige) Ausbuchung unschädlich für den Erfüllungsanspruch aus der Anleihe ist.
Wir sind daher zu Ergebnis gelangt, dass Anleger weiterhin ihre ursprünglichen Ansprüche aus den Anleihen innehaben und diese vor deutschen Gerichten einklagen sollten. Wir sind auch schon für zahlreiche institutionelle und private Anleger gerichtlich und außergerichtlich gegen Griechenland aktiv geworden.