Cannabidiol/CBD: Was müssen Unternehmen jetzt beachten? 03.11.2019
Dem Hanfinhaltsstoff Cannabidiol (CBD) werden positive Eigenschaften zugesprochen, z. B. als Angstlöser, Schmerzmittel, Einschlafhilfe, Arthritis oder gar Epilepsie.
Immer mehr Firmen wollen sich daher nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg in Deutschland im Wachstumsmarkt CBD, Cannabidiol, positionieren, Hanfprodukte sind „in Mode“ und mittlerweile salonfähig, teilweise gelten sie inzwischen sogar als gesunde Bioprodukte und sind immer mehr in Drogerien und Apotheken oder gar im Lebensmittelhandel anzutreffen.
So hatte z. B. auch die Berliner Morgenpost in einem Bericht vom 08.02.2019 mit der Überschrift „Wundermittel CBD“ berichtet, dass der Markt rasant wächst.
In Deutschland sind in dem Bereich daher hohe Wachstumsraten zu erwarten und so hatte inzwischen sogar ein bekannter Drogeriemarkt nicht verschreibungspflichtige CBD-Kapseln in sein Sortiment aufgenommen, dann wieder heraus genommen und man war zwischenzeitlich unsicher, wie man hier weiter verfahren soll …
Interessierte Firmen, die in den Wachstumsmarkt CBD einsteigen wollen, sollten aber immer die rechtliche Zulässigkeit im Einzelfall prüfen, denn sonst können auch im CBD-Markt böse Überraschungen drohen:
Nach diversen Razzien in Berlin und Bayern (hier soll es insgesamt über 40 Razzien gegeben haben), ist die Verunsicherung teilweise recht groß, was zulässig ist und was nicht, denn die Staatsanwaltschaft warf den Unternehmen teilweise Handel mit Betäubungsmitteln vor.
Es ist daher vom Unternehmen immer im jeweiligen Einzelfall zu überprüfen, ob bei dem jeweiligen CBD-Produkt ein Nahrungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel, ein Arzneimittel oder ein Kosmetikum, Tabakerzeugnis usw. vorliegt.
Der Firma in Berlin, gegen die die Staatsanwaltschaft aktiv wurde, wurde dabei ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, unter anderem beruft sich die Behörde auf ein Strafurteil des OLG Hamm aus dem Jahr 2016. In der Tat hatte das OLG Hamm mit Strafurteil vom 21.06.2016 mit dem Az. 4 RVs 51/16 ein Strafurteil gegen einen Händler erlassen. Im schlimmsten Fall drohen daher bei falscher Behandlung nicht nur die Vernichtung der Ware, sondern auch erhebliche strafrechtliche Konsequenzen.
Problematisch sind dabei nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB vor allem die CBD-Blüten, die in Deutschland als nicht verkehrsfähig gelten dürften. Auch bei einigen der sichergestellten Produkte in Berlin waren CBD-Blüten im Spiel.
Allerdings ist auch bei CBD-Nahrungsergänzungsmitteln die Rechtslage immer im Einzelfall zu überprüfen:
Die oftmals geäußerte Theorie, dass Produkte mit unter 0,2 % THC uneingeschränkt verkehrsfähig sein sollen, kann von Dr. Späth & Partner nicht bestätigt werden.
So hatte z. B. vor kurzem das BvL, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, mitgeteilt, dass aus Sicht des BvL für CBD-haltige Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen entweder ein Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gestellt werden muss.
Die Einstufung von Erzeugnissen und die Bewertung der Verkehrsfähigkeit ist Aufgabe der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörden, sodass immer im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, welche Ansicht nun ausschlaggebend ist.
Auch ist immer abzuklären, ob der Novel Food-Katalog der EU einschlägig sein könnte, wonach gem. Art. 6 Abs. 2 NFV nur zugelassene und in der Liste der Europäischen Union aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Unionsliste festgelegten Bedingungen und Vorschriften in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Große Unsicherheit war dabei zwischen aufgetreten, ob CBD überhaupt als „neuartiges Lebensmittel“- Novel-Food zu qualifizieren ist und falls ja, ob das für alle CDB-Erzeugnisse gilt oder nur für CBD-Produkte, die mehr CBD enthalten als die Ursprungspflanze, die Gesetzeslage hierzu ist im Fluss.
Ein tschechisches Unternehmen hatte auch bereits im Jahr 2016 einen Antrag nach der EU-Novel-Food-Verordnung für ein CBD-haltiges Nahrungsergänzungsmittel gestellt, über den aber bis heute noch nicht entschieden wurde.
Auch hier ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob die NFV zu beachten ist, denn bei Verstößen drohen auch hier Sanktionen, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein sollen, was immer das bedeutet.
Unternehmen, die im Bereich CBD tätig werden wollen, müssen also immer beachten, dass diverse gesetzliche Bestimmungen und das richtige „Labeling“ der Produkte zu beachten sind und auch z. B. mit sog. „Health Claims“ höchste Vorsicht angebracht ist und immer im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, ob sie zulässig sind.
Interessierte Unternehmen, die im Bereich CBD tätig sein wollen, müssen daher unbedingt die rechtlichen Voraussetzungen einhalten, um auf der sicheren rechtlichen Seite zu sein und um keine bösen Überraschungen zu erleben in ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder gar strafrechtlicher Hinsicht, denn im Streitfall sind die Voraussetzungen vom jeweiligen Lebensmittelunternehmen darzulegen und zu beweisen.
Unternehmen aus Deutschland und dem Ausland, aber auch Investoren, die im Bereich CBD tätig werden wollen, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden.