CBD/Cannabidiol: Was müssen Firmen 2021 beachten? 18.12.2020
Produkte mit dem nicht psychoaktiven (also nicht high machenden) Inhaltsstoff der Hanfpflanze CBD (Cannabidiol) sind auch in Deutschland im Jahr 2021 weiter auf dem Vormarsch und sind in immer mehr Produkten wie z.B. CBD-Aromastoffen, Ölen, Kosmetika, etc. und in Läden wie z.B. Discountern erhältlich.
Die CBD-Produkte entwickeln sich dabei immer mehr von einer Randerscheinung zu einer Main-Stream-Erscheinung und selbst Werbung mit CBD-Produkten ist inzwischen nichts ungewöhnliches mehr.
Immer mehr Unternehmen und auch Start-ups versuchen daher angesichts der weiterhin guten Wachstumsaussichten CBD-Produkte auch in Deutschland auf den Markt zu bringen.
Dabei ist für interessierte Unternehmen, die CBD-Produkte etablieren wollen, nach wie vor erforderlich, unbedingt die rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen, um keine „bösen“ Überraschungen wie z.B. behördliche Untersagungsverfügungen, Bussgelder oder sogar strafrechtliche Konsequenzen zu riskieren, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweist.
Das „CBD-Urteil“ des EuGH, 19.11.2020 – C-663/18 (BS CA) hat dabei wichtige neue Erkenntnisse für den Vertrieb von CBD-Produkten gebracht.
Im Endeffekt sagt das EuGH-Urteil aus, dass der Handel mit CBD-Produkten zulässig ist und die Produkte verkehrsfähig sind, sofern die rechtlichen Regularien hierzu im Einzelfall eingehalten werden, wie z.B. EU-Novel-Food-Verordnung, EU-Kosmetik-Verordnung, Grenzwerte beim CBD/THC-Gehalt, etc. und, was immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss, kein Betäubungsmittel vorliegt.
So hatte der EuGH z.B. entschieden, dass der Handel mit CBD, das in einem Mitgliedsstaat – hier Tschechische Republik – rechtmäßig hergestellt und vermarktet wird, wegen des Grundsatzes des freien Warenverkehrs in der EU, Art. 34 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat zumindest dem Grunde nach nicht verboten werden kann, eine wichtige Klarstellung.
Im Endeffekt müssen Unternehmen/Start-ups, die im Bereich CBD tätig werden wollen, somit immer im Einzelfall überprüfen lassen, welche CBD-Produkte sie in den Markt bringen wollen, d.h., Öle, Cremes, Blüten, Aromastoffe, Tiernahrung etc. und müssen dann auch prüfen ob es sich z.B. um Vollspektrum-Produkte oder Isolate handeln soll, weil hiervon die rechtliche Zulässigkeit im Einzelfall abhängt.
Auch an die Produktbezeichnung, das sog. „Labeling“, sind hohe Anforderungen zu stellen, so ist z.B. insbesondere bei Nahrungsergänzungsmitteln, deren rechtliche Zulässigkeit immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden muss, sicher zu stellen, dass diese keine unzulässigen Angaben wie z.B. „Health Claims“, enthalten.
Unternehmen, die CBD-Produkte oder Ausgangsstoffe aus dem Ausland importieren wollen, müssen immer z.B. die aktuellen zollrechtlichen Bestimmungen beachten, die z.B. bei einem Import aus einem EU-Land anders sein können als bei einem Import aus einem Nicht-EU-Land.
Fazit: Der Markt für CBD-Produkte wird sich auch 2021 in Deutschland weiter positiv entwickeln, das EuGH-Urteil dürfte positive Auswirkungen haben.
Eine entgültige rechtliche Klarheit ist damit jedoch noch nicht verbunden, dies könnte noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Unternehmen, die im CBD-Bereich Fuss fassen wollen, sollten daher immer die aktuellen rechtlichen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von CBD-Produkten abklären und können sich gerne an Dr. Späth & Partner wenden, um die rechtliche Zulässigkeit im konkreten Einzelfall zu prüfen.