Durch den „Corona-Beschluss“ der Bundesregierung steht fest, dass zahlreiche Gewerbebetriebe wie Restaurants, Hotels, Freizeitbetriebe wie Fitnesscenter etc. wieder vor wochenlangen teilweisen oder gar vollständigen Schließungen stehen, denn die Maßnahmen sollen ab kommenden Montag, den 02.11.2020, umgesetzt werden und zunächst bis Ende November andauern.
Zahlreiche Gewerbebetriebe wie Restaurants, Hotels, Fitnesscenter etc. stehen damit vor existenzbedrohenden Problemen, denn bereits im Frühjahr mussten viele Betriebe schließen und erhebliche Einnahme- und Verdienstausfälle hinnehmen, während die Kosten weiter gelaufen waren, der jetzige erneute Teil- und Voll-Lockdown für einige Branchen kommt teilweise recht unerwartet, da gerade diese Branchen versucht hatten, mit Hygienekonzepten geeignete Maßnahmen zu ergreifen, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg betroffene Gewerbebetriebe hinweist.
Dabei kommt sogar aus der Politik massive Kritik zu den Maßnahmen, so hatte schon Bundestagsvizepräsident Kubicki Medienberichten zufolge vor kurzem (siehe www.n-tv.de vom 29.10.2020) mitgeteilt, dass er „das drastische Vorgehen von Bund und Ländern für überzogen“ halte Betroffene dazu ermutigt, den Rechtsweg zu beschreiten.
Grund genug für Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte, für vom Corona-(Teil-)Lockdown betroffenen Betrieben Möglichkeiten für den Rechtsweg aufzuzeigen:
„Staatliche Verwaltungsmaßnahmen müssen immer geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, es darf keine milderen Mittel geben, um den verfolgten Zweck zu erreichen“ worauf Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten hinweist.
Einige der bisher in dem Bereich ergangene Gerichtsentscheidungen zeigen, dass die beschlossenen staatlichen Maßnahmen nicht bedingungslos hingenommen werden müssen:
Bereits das Verwaltungsgericht Berlin hatte mit 2 wohl noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen im sog. Eilverfahren, Az. VG 14 L 422/20 und 424/20, entschieden, dass die mit der Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung verhängte Sperrstunde für Gaststätten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand halten würde, da nicht klar sei, ob sie erforderlich sei, da ggf. mildere Mittel in Form von vielfältigen Schutz-und Hygienemaßnahmen in Betracht kommen würden.
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hatte mit unanfechtbarem Beschluss mit Datum vom 23.10.2020, Az. 3 MR 47/20, das beschlossene Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein außer Vollzug gesetzt, da davon auszugehen sei, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben werde, da das von der Landesregierung erlassene Beherbergungsverbot gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte mit unanfechtbarem Beschluss vom 15.10.2020, Az. 1 S 3156/20 einem Eilantrag gegen das baden-württembergisches Beherbergungsverbot für Gäste aus deutschen Regionen, in denen die 7-tage-Inzidenz von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner überschritten werde, wegen „Unverhältnismäßigkeit“ stattgegeben. Es werde in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG eingegriffen und sei daher voraussichtlich verfassungswidrig. Eingriffszwecke und Eingriffsintensität stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander.
Dies zeigt, dass betroffene Unternehmen durchaus Möglichkeiten haben, sich gerichtlich gegen den beschlossenen Lockdown „zur Wehr“ zu setzen. Es stellt sich z.B. schon die Frage, ob nicht aufgrund der vom Verwaltungsgericht Berlin erlassenen, noch nicht rechtskräftigen, beiden obigen Entscheidungen, in denen entschieden wurde, dass die verhängte Sperrstunde einer rechtlichen Überprüfung nicht stand halten würde, somit „erst Recht“ ein erneuter Teil- oder gar Volllockdown für die betroffenen Betriebe rechtswidrig sein könnte?
Außerdem sollte intensiv überprüft werden, ob die „Wesentlichkeitstheorie“ des Bundesverfassungsgerichts eingehalten wurde?
Betroffene Unternehmen und Betriebe müssen aber unter Umständen umgehend tätig werden, um keine wichtigen, z.B. im sog. Eilverfahren geltende, Fristen zu „verpassen“.
Anwaltskanzleien wie Dr. Späth & Partner prüfen auch gerne, ob z.B. eine bestehende Betriebs-Versicherung die Kosten für einen Rechtsstreit übernimmt.
Unternehmen und Betriebe, die aufgrund des Corona-Beschlusses von Teil- oder Vollschließungen betroffen sind, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 17 Jahren, im Bank- Kapitalmarkt-, Verbraucherschutz- und Schadensersatzrecht tätig sind.