Das Coronavirus bedroht inzwischen nicht nur die Gesundheit vieler Menschen, sondern auch die Wirtschaft.
Zahlreichen Betrieben drohen trotz staatlicher Sofortmaßnahmen wie Hilfsprogrammen erhebliche Umsatzeinbußen oder gar die Insolvenz.
Inzwischen wurde in diversen Bundesländern festgelegt, dass z. B. Einzelhändler bis zu einer bestimmten Größe des Geschäfts, in der Regel 800 qm, ihre Geschäfte wieder öffnen dürfen, sofern sie auch andere Bedingungen wie Abstandsregelungen o. ä. in den Geschäfte einhalten.
Inzwischen hatten auch diverse Einzelhändler und andere Geschäfte mit einer Größe bis zu ca. 800 qm wieder geöffnet, andere Geschäfte, die jedoch z. B. mehr als 800 qm aufweisen, dürfen oftmals nicht geöffnet werden.
Viele Einzelhändler, deren Geschäftsfläche mehr als 800 qm aufweist, fragen sich daher, ob es gerecht ist, dass ein Geschäft, das z. B. 799 qm hat, öffnen darf, ein anderes jedoch, das z. B. 801 qm aufweist, nicht.
Diverse Einzelhändler wollen sich daher gegen diese 800-qm-Begrenzung wehren und überlegen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder haben dies bereits getan.
Dabei hatte am heutigen Montag, den 27.04.2020, Medienberichten zufolge der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Verkaufsverbot für Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern gegen den grundgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatz verstößt.
Zwar setzte das Gericht die Vorschrift wegen der Pandemie-Notlage und der kurzen Geltungsdauer „ausnahmsweise“ nicht außer Kraft, jedoch zeigt dieser Richterspruch nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mit Sitz in Berlin und Hamburg, dass die „Front“ gegen die 800-qm-Grenze „bröckelt“, auch wenn die Gerichte hier bisher sehr unterschiedlich entscheiden.
Die Oberverwaltungsgerichte in Niedersachsen und dem Saarland halten die Vorschriften dagegen auf der anderen Seite für rechtmäßig.
Hiermit zeigt sich, dass Gerichte teilweise zu dieser Frage sehr unterschiedlich entscheiden und somit betroffene Einzelhändler gut beraten sind, die Rechtslage in ihrem Bundesland immer wieder zu überprüfen und ggf. fristwahrende Maßnahmen einzuleiten.
„Es ist damit zu rechnen, dass sich demnächst Gerichte in ganz verstärkten Umfang mit dieser Frage beschäftigen werden und somit für betroffene Unternehmen demnächst noch mehr Klarheit bestehen wird,“ so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Real Estate), von Dr. Späth & Partner.
Denn die behördlich angeordneten Maßnahmen müssen immer geeignet und verhältnismäßig sein, d. h., es ist zu prüfen, ob nicht z. B. mildere Mittel in Betracht kommen.
Von der Corona-Krise betroffene Einzelhändler, die sich gegen behördlich angeordnete Maßnahmen wie z. B. die 800-qm-Grenze gerichtlich zur Wehr setzen wollen, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarkt- sowie Immobilienrecht tätig sind.