Die Corona-Pandemie hat zunehmend erhebliche negative Folgen für die deutsche und internationale Wirtschaft. Aufgrund der weltweiten internationalen wirtschaftlichen Verflechtungen, aber auch nationaler und regionaler Maßnahmen wie Schließungen von Grenzen, Bars, Kneipen, Fitnessstudios, haben zahlreiche Firmen wie Automobil- (Zulieferer)Firmen, Betriebe aus dem Messe-, Hotel- und Gaststättengewerbe, Urlaubsanbieter, Speditionen und Reedereien, Kneipen, Bars, Restaurants etc. mit erheblichen Umsatzeinbußen zu kämpfen, die sich eventuell sogar existenzbedrohend auswirken könnten, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweist.

Um so wichtiger ist es für betroffene Betriebe und Unternehmen, wie sie sich vor dieser dramatischen Krise in rechtlicher Hinsicht schützen können:

Die Kanzlei Dr. Späth & Partner beantwortet hier einige wichtige Fragen:

1. International tätige Unternehmen: Lieferverträge prüfen

International tätige Firmen, die z.B. mit China oder auch anderen Ländern Handel treiben, wie z.B. Automobilzulieferer, sollten immer ihre geschlossenen Verträge überprüfen lassen, um z.B. vor Lieferengpässen gefeit zu sein oder Lieferpflichten zu überprüfen.

Hier sollte schon geprüft werden, ob der Handelspartner z.B. in einem Land wie China zur Leistungsverweigerung berechtigt ist oder nicht. Hier ist entscheidend, ob in den geschlossenen Verträgen z.B. Regelungen zur „höheren Gewalt“- sog. „Force majure“, getroffen wurden und ob diese wirksam sind oder nicht, oder ob eventuell allgemeine gesetzliche Regelungen z.B. zur Unmöglichkeit oder zum Wegfall der Geschäftsgrundlage einschlägig und zu beachten sind.

Hierbei ist zunächst abzustellen auf die Frage, welches Recht überhaupt vereinbart wurde und ob die getroffenen Regelungen wirksam sind oder nicht. Im Einzelfall müssten somit immer z.B. deutsches Recht, chinesisches oder internationales Recht wie z.B. UN-Kaufrecht geprüft werden und, welche Auswirkungen sich hieraus für die Verträge ergeben, d.h., ob z.B. das Unternehmen oder auch der Vertragspartner von der Leistung frei wird oder nicht.

2. Beantragung von Kurzarbeitergeld

Auch sollte von Betrieben und Unternehmen geprüft werden, ob z.B. die Beantragung von Kurzarbeitergeld erforderlich und sinnvoll ist. Die Bundesagentur für Arbeit hatte vor einiger Zeit klar gestellt, dass bei Auftragsengpässen durch das Corona-Virus die Beantragung von Kurzarbeitergeld prinzipiell möglich ist.

Hierzu müssen Betriebe die zuständige Agentur für Arbeit kontaktieren.

Die Bundesregierung hatte vor kurzem mitgeteilt, dass es durch das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld geben soll, so soll z.B., wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, ein Betrieb Kurzarbeit anmelden können, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten (bisher lag die Schwelle bei 30 Prozent der Belegschaft). Die Sozialversicherungsbeiträge, die die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigen zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten.

3. Kreditverträge und Kündigungsregelungen prüfen

Betriebe und Unternehmen sollten auch ihre Kreditverträge überprüfen, denn so wird z.B. in § 490 Abs. 1BGB zum „außerordentlichen Kündigungsrecht“ festgelegt, dass, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens stets, nach Auszahlung in der Regel fristlos kündigen kann.

Es ist leider damit zu rechnen, dass in den nächsten Wochen und Monaten zahlreiche Darlehensgeber wie Banken aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Virus-Krise (auch Insolvenzverwalter haben bereits mitgeteilt, dass sie mit zahlreichen neuen Insolvenzen durch Corona rechnen) versuchen werden, von diesem Recht zur z.B. „fristlosen Kündigung“ Gebrauch zu machen, was zahlreiche Betriebe und Unternehmen nochmals in erhebliche existenzbedrohende Liquiditätsprobleme bringen könnte. Hier sollte vom darlehensnehmenden Betrieb bzw. Unternehmen immer überprüft werden, ob ein Recht zur fristlosen Kündigung gegeben ist oder nicht oder ob nicht z.B. mildere Mittel wie Rücknahme der fristlosen Kündigung, Umschuldung durch Verhandlungen mit den Kreditgebern in Betracht kommen.

4. Weitere Maßnahmen wie KfW-Kredite, Steuererleichterungen prüfen

Außerdem sollten betroffene Betriebe und Unternehmen immer prüfen (lassen), ob ihnen nicht weitere positive aktuelle Maßnahmen zu Gute kommen, so hatte die Bundesregierung bereits angedeutet, dass z.B. demnächst weitere Erleichterungen wie Steuererleichterungen, erleichterte KFW-Kredite, Konjunkturprogramme in Betracht kommen könnten. Hier sollten betroffene Betriebe und Unternehmen immer aktuell und im Einzelfall prüfen, ob sie von diesen (ggf. neuen) Maßnahmen profitieren können und wie sie diese beantragen können.

Fazit: Das Corona-Virus stellt nicht nur die Gesundheit der Bevölkerung, sondern auch die Wirtschaft in Deutschland (und international) auf eine harte Probe. Vom Corona-Virus betroffene Betriebe und Unternehmen können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, um zu prüfen, ob und welche rechtlichen Möglichkeiten hier bestehen, um negative wirtschaftliche Auswirkungen durch die Krise für den Betrieb bzw. das Unternehmen zu erleichtern.

Dr. Späth & Partner sind seit dem Jahr 2002, und somit seit über 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Wirtschafts-,Bank-, Kapitalmarkt- und Verbraucherschutzrecht tätig.