Die Coronavirus-Pandemie stellte viele kleine, mittelständische und große Betriebe und Unternehmen vor eine harte Probe.
Reiseausfälle, Hotelbuchungsstornierungen, Schließung von Geschäften und weitere einschneidende Maßnahmen und dadurch ausbleibende Kundschaft haben erhebliche Auswirkungen auf die Liquidität von Betrieben und Unternehmen und deren Beschäftigte.
Von daher sollten Betriebe und Unternehmen immer prüfen, welche Möglichkeiten sie haben, um die gegenwärtige Krise finanziell zu meistern, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweist.
So sollen Unternehmen auf die Möglichkeit hingewiesen werden, Kurzarbeitergeld zu beantragen, sofern der Betrieb zeitweilig geschlossen werden oder reduziert werden muss.
Inzwischen hat die Bundesregierung neue Regelungen für das Kurzarbeitergeld eingeführt, die, worauf Bundesarbeitsminister Hubertus Heil am letzten Montag in Berlin hinwies, bereits rückwirkend ab dem 01. März gelten sollen, um Arbeitsplätze zu schützen.
Betroffene Betriebe und Unternehmen können also jetzt schon die verbesserten Regelungen zur Kurzarbeit nutzen.
Nach den Neuregelungen können Unternehmen bereits Kurzarbeitergeld beantragen, wenn lediglich zehn Prozent (statt vorher ein Drittel der Mitarbeiter) der Beschäftigten im Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sind.
Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt dann im Fall von Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, bei Arbeitnehmern mit Kind sogar 67 Prozent.
Arbeitgebern werden außerdem die Sozialversicherungsbeiträge, die auch im Falle von Kurzarbeit zu zahlen sind, erstattet, und zwar in voller Höhe.
Die Anzeige über den Arbeitsausfall muss der Arbeitgeber dabei schriftlich bei der Agentur für Arbeit erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt.
Arbeitgeber sollten dabei immer daran denken, wichtige Fristen einzuhalten, denn so muss der Arbeitgeber den Antrag auf das Kurzarbeitergeld innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Auch sind leider durch das neue Corona-Virus zahlreiche unüberbrückbare Schwierigkeiten für Unternehmen und damit zahlreiche neue Insolvenzen und Firmenliquidationen zu erwarten.
Hier sollten betroffene Betriebe und Unternehmen prüfen, ob sie die strengen Insolvenzantragspflichten einhalten müssen, denn so wurde bereits von einem Insolvenzverwalter gefordert, die strengen Antragsfristen etwas zu erleichtern oder gar auszusetzen. Hier sollten Betriebe und Unternehmen immer die aktuellen Regelungen überprüfen lassen, um nicht vorschnell Insolvenz anmelden zu müssen.
„Sofern es hier keinen Ausweg mehr gibt, sollte immer im Einzelfall geprüft werden, ob eine Insolvenz oder Abwicklung, auch als Liquidation bezeichnet, der richtige Weg sind,“ so Rechtsanwalt und Liquidator Dr. Höffner bei Dr. Späth & Partner.
So ist eine Abwicklung oder Liquidation dann der richtige Weg, wenn das Unternehmen vollständig beendet werden soll.
Eine Liquidation kommt dabei grundsätzlich bei zahlungsfähigen Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH, UG, Personengesellschaften, Einzelunternehmen und Vereinen in Betracht.
Die vorhandenen Vermögenswerte sollen dabei durch Veräußerung liquide gemacht werden.
Die Gesellschaft muss hierbei aufgelöst werden, wofür bei Gesellschaften ein Gesellschafts-beschluss erforderlich ist. Anschließend wird ein Liquidator bestellt, der die Abwicklung übernimmt.
Bevor die Firma im Handelsregister gelöscht werden kann, müssen Bilanzen erstellt werden und ein Gläubigeraufruf ist erforderlich.
Die Kosten für eine Liquidation richten sich immer nach dem Einzelfall.
Fazit: Nach einer Liquidation ist die Gesellschaft entgültig abgewickelt, es ist daher immer zu prüfen, ob dies der richtige Weg ist.
Ansonsten sollten Betriebe und Gesellschaften immer prüfen, ob nicht andere Maßnahmen zur Weiterführung in Betracht kommen, z.B. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, oder ob eventuell (von der Bundesregierung angekündigte) KfW-Darlehen zur Überbrückung beantragt werden können oder sogar in naher Zukunft Konjunkturpakte „geschnürt“ werden, die dann auch betroffenen Betrieben und Unternehmen helfen können.
Betroffene Betriebe und Unternehmen können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Wirtschafts-, Bank-, Kapitalmarkt- und Insolvenzrecht tätig sind.