Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg können bestätigen, dass der Insolvenzverwalter Scheffler mit Schreiben vom 31.102.2019 etliche Anleger angeschrieben und dazu aufgefordert hat, Beträge, die die Anleger bereits erhalten hatten, zurück zu zahlen auf das für das Insolvenzverfahren eingerichtete Sonderkonto, und zwar mit Fristsetzung bis zum 21.11.2019.
Das ist ein schwerer Schlag für viele Anleger, die oftmals durch die Insolvenz bereits viel Geld verloren hatten, und nun mit weiteren Rückforderungen konfrontiert werden.
Aus diesem Grunde sollen von Dr. Späth & Partner auch die wichtigsten Fragen beantwortet werden:
Wie kann es sein, dass der Insolvenzverwalter nun nochmals Geld von mir fordert?
Der Insolvenzverwalter ist der Ansicht, dass gemäß §“ 129, 134, 143 I InsO die Auszahlungen der Insolvenzmasse zurück zu gewähren sind, und den Anlegern als Leistungsempfängern kein Anspruch auf die an diese geleisteten Auszahlungen zugestanden hat, da diese unter anderem zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung gem. § 129 Abs. 1 InsO geführt haben sollen, weil es sich um „unentgeltliche Leistungen“ gehandelt haben soll. Dies ist dann der Fall, wenn z.B. ein sog. Schneeballsystem vorgelegen haben könnte und damit lediglich Scheingewinne ausbezahlt worden wären, oder Schein Auseinandersetzungsguthaben vorgelegen hätten.
Wer ist beweispflichtig? Kann der Insolvenzverwalter seine Behauptungen beweisen?
Beweispflichtig für seine Behauptung ist grundsätzlich der Insolvenzverwalter, auch wenn ihm diverse Beweisanzeichen zugute kommen. Der Insolvenzverwalter teilt auch in seinen Schreiben mit, dass er Jahresabschlüsse, seiner Ansicht nach neue und zutreffende, von einer Wirtschafts- und Steuerprüfungsgesellschaft erstellt hatte, die im Internet auch unter www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de abrufbar sein sollen. Laut diesen Jahresabschlüssen hatte die Insolvenzschuldnerin in den Jahren 2013 bis 2016 keine Gewinne, sondern nur Jahresfehlbeträge erwirtschaftet.
Anleger sollten aber immer prüfen, ob diese neuen Jahresabschlüsse ausreichend sind, um die Forderung des Insolvenzverwalters zu beweisen, so waren diese Jahresabschlüsse z.B., jedenfalls vor einigen Wochen, nicht immer auf der Seite des Insolvenzverwalters abrufbar.
Auch sollte geprüft werden, ob sie z.B. über einen Abschlussvermerk verfügen.
In einem eventuellen Gerichtsverfahren wären sie vermutlich nur als „qualifizierter Parteivortrag“ zu werten und somit würde eventuell noch ein gerichtliches Sachverständigengutachten beauftragt werden.
Soll ich dem Insolvenzverwalter antworten oder nicht oder gar die Forderung bezahlen?
Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB raten allen Anlegern, die von der Rückforderung betroffen sind,
nicht vorschnell diese Forderung des Insolvenzverwalters zu bezahlen, sondern unbedingt qualifiziert prüfen zu lassen, ob sie berechtigt ist oder nicht.
Dr. Späth & Partner empfehlen aber auf jeden Fall, dem Insolvenzverwalter fristgerecht zu antworten.
Denn Anleger, die nicht innerhalb der gesetzten Frist reagieren, riskieren im 2. Schritt eine Klage des Insolvenzverwalters, die auch umgehend vom Insolvenzverwalter erhoben werden könnte, weil Ende 2019 eventuell Verjährung eintreten könnte. Das verursacht weitere Kosten, die zwar zunächst der Insolvenzverwalter vorschießen müsste, die aber dann der Anleger zahlen müsste, wenn der Anleger die Klage verliert.
Ist sicher, dass die Forderung des Insolvenzverwalters der Höhe nach gerechtfertigt wäre?
Anleger sollten unbedingt überprüfen, ob die Forderung auch der Höhe nach gerechtfertigt wäre: In diversen Insolvenzanfechtung Fällen (z.B. dem Fall Prosavus, bei dem Dr. Späth & Partner ca. 100 Anleger gegen die Forderung des Insolvenzverwalters vertreten hatten) hatte sich herausgestellt, dass die Fondsgesellschaft bereits ca. 26 % direkt an das Finanzamt abgeführt hatte. Dieses Geld hatte der Insolvenzverwalter in den Prosavus-Fällen aber trotzdem gefordert, obwohl es der Festsetzungsverjährung unterlag, wie diverse Gerichte dort festgestellt hatten. Auch im gegenwärtigen Fall sollte überprüft werden, ob Anleger diesen Einwand geltend machen können und somit zumindestens der Höhe nach die Forderung bereits ungerechtfertigt sein könnte.
Ist es sinnvoll, sich mit dem Insolvenzverwalter außergerichtlich zu einigen?
In vielen Fällen ist eine außergerichtliche Einigung, ein Vergleich, mit einem Insolvenzverwalter möglich, z.B. um „Ruhe“ zu haben.
Auch hierfür ist oftmals qualifizierter Rechtsbeistand sinnvoll, weil qualifizierte Anwaltskanzleien nach der Erfahrung von Dr. Späth & Partner oftmals bessere Vergleichsquoten für den Anleger erzielen können als dieser selbst, wenn sie sachlich gut gegenüber dem Insolvenzverwalter begründen.
Könnte der Einwand der sog. „Entreicherung“ mir helfen?
Auch eine Entreicherung kann dem Anleger teilweise helfen, d.h., wenn das Geld nicht mehr da ist.
Hierunter sind in der Regel Ausgaben zu verstehen, die ohne die erhaltenen „Ausschüttungen“ nicht gemacht worden wären wie Hochzeit, Urlaubsreise, etc., oder auch z. B., sofern das Geld umgehend wieder in ein neues Schneeballsystem investiert worden wäre oder z. B. gespendet worden ist.
Die Möglichkeiten, sich auf „Entreicherung“ zu berufen, sind vielfältig und müssen immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.
Teilweise sind Gerichte recht streng, was den Einwand der Entreicherung betrifft, denn hierzu zählen in der Regel nur Ausgaben, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit den Ausschüttungen erfolgt sind und ohne die Ausschüttungen nicht gemacht worden wären. Wenn dies der Fall ist, was immer im Einzelfall überprüft werden muss, könnte der Einwand der Entreicherung hilfreich sein.
Was kostet mich eine Rechtsvertretung?
Die Kosten richten sich immer nach dem Gegenstandswert, also dem Betrag, den der Insolvenzverwalter vom Anleger zurück haben will.
Anleger, die rechtsschutzversichert sind, seien darauf hingewiesen, dass Rechtsschutzversicherungen oftmals die Kosten für eine Rechtsvertretung übernehmen, und Kanzleien (wie z.B. Dr. Späth & Partner) gerne eine kostenlose Anfrage für den Anleger einholen.
Betroffene Erste Oderfelder/Lombard-Classic-Anleger, die vom Insolvenzverwalter zur Rückzahlung erhaltener Beträge aufgefordert werden, sollten nicht in Panik verfallen, sollten die Angelegenheit aber ernst nehmen und unbedingt fristgerecht Maßnahmen ergreifen und können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden. Dr. Späth & Partner sind seit dem Jahr 2002, und somit seit ca. 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig, hatten auch bereits zahlreiche Fälle von Insolvenzanfechtungen betreut und sind damit bestens mit Fällen wie dem gegenwärtigen im Fall Erste Oderfelder/Lombard Classic vertraut.