Beim Anbieter für Kapitalanlagen Green Wave Materials Corp., der z.B. im Bereich umweltfreundlicher Kunststoff, Bio-Pet, tätig sein will, mit Sitz in Edmonton, Kanada, gibt es inzwischen mehrere negative Entwicklungen, die nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin Anleger aufhorchen lassen sollten und dazu bewegen sollten, umgehend rechtliche Schritte zu prüfen.

Denn die deutsche Finanz-Aufsichtsbehörde BaFin hatte mit Hinweis vom 09.08.2022, geändert am 14.09.2022, mitgeteilt, dass sie das öffentliche Angebot von Aktien der Green Wave Materials Corp. untersagt hätte, weil die Green Wave Materials Corp. keinen von der BaFin gebilligten Prospekt für das öffentliche Angebot dieses Wertpapiers veröffentlicht hätte, der die nach Art. 6 ff. der EU-Prospektverordnung erforderlichen Angeben enthalten würde. Während die BaFin mit Datum vom 09.08.2022 zunächst mitgeteilt hatte, dass diese Maßnahme noch nicht bestandskräftig sein würde, aber sofort vollziehbar sein würde, hatte die BaFin mit Aktualisierung vom 14.09.2022 mitgeteilt, dass die Maßnahme bestandskräftig sein soll.

Green Wave Materials (www.greenwavematerials.com) ist nach eigenen Angaben auf der Website unter anderem im Bereich „Nachhaltige und zukunftssichere Technologien“ tätig, so wird wörtlich geschrieben:

„Green Wave Materials ist nicht nur wegweisend in der Forschung und Entwicklung solcher Materialien bis hin zur Marktreife, sondern bietet auch die einmalige Gelegenheit von diesen Technologien und deren Märkten zu profitieren“.

Weiter hatte die Stiftung Warentest/Test mit Datum vom 09.09.2022 inzwischen den Anbieter Green Wave Materials auf die Warnliste genommen, und in einem Beitrag vom 09.09.2022 mit der Überschrift „Digitaler Token mit vielen Warnzeichen“ darauf hingewiesen, dass es rund um die digitalen Wertmarken von Green Wave Materials etliche Ungereimtheiten geben würde. So würde es die Firma erst seit November 2021 geben, auf dem Zeichnungsschein auch „Token/Shares“ stehen, aber die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hätte verboten, die Aktien (Shares) öffentlich anzubieten. Außerdem weist „test/Stiftung Warentest“ darauf hin, dass eine „Börsen AG“ vor Anrufen und Token-Angeboten durch angebliche Makler im Namen der Börse Hamburg warnen würde, die aber in keiner Weise von der Börse Hamburg initiiert seien.

Die obigen Ausführungen sollten nach Ansicht von Dr. Späth & Partner nachdenklich stimmen und können nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rückforderungsansprüche der Anleger begründen, da das Angebot für den Verkauf von Aktien von der BaFin inzwischen untersagt wurde. Anleger sollten dabei nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten umgehend tätig werden, Eile könnte geboten sein, auch kann geprüft werden, ob nicht unter Umständen, sofern eine Rückzahlung nicht erfolgen sollte, weitere Personen auf Rückzahlung/Schadensersatz in Anspruch genommen werden können.

So ist die Anlage bei Green Wave Materials teilweise Anlegern über Vermittler vermittelt worden, außerdem kann überprüft werden, ob die Anleger nicht Ansprüche geltend machen können aufgrund des Umstands, dass die Anleger die Gelder wohl teilweise, wie Dr. Späth & Partner zumindestens aus einem Fall bekannt, auf ein als „Treuhandkonto“ bezeichnetes Konto in Deutschland überwiesen hatten.

Betroffene Anleger, die bei Green Wave Materials Corp. Geld investiert haben, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit fast 20 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht und Verbraucherschutzrecht tätig sind.