Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hatte am Mittwoch, den 03.03.2021, der Bremer Greensill Bank wegen drohender Überschuldung den regulären Betrieb untersagt, nämlich ein sog. Moratorium über die Bank verhängt, womit die Kunden der Greensill Bank vorerst kein Geld mehr ein- und auszahlen können.

 

Vorwurf des Bilanzbetrugs

Die Greensill Bank darf daher nur noch Gelder zur Begleichung ihrer Schulden annehmen, bei einer Strafanzeige der BaFin gegen die Greensill Bank geht es Medienberichten zufolge (so z.B. Online-Ausgabe der Süddeutschen Zeitung vom 03.03.2021) um den Vorwurf des Bilanzbetrugs. Die Chancen für eine Rettung der Bank sollen Insidern zufolge als schlecht bezeichnet werden. Anleger sollten sich informieren und gegebenenfalls rechtzeitig Ansprüche anmelden – Dr. Späth Rechtsanwälte steht Ihnen mit der Expertise eines Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht und einem großen Erfahrungsschatz aus der betreuung von Massenschadensfällen zur Verfügung.

 

Dr. Späth: „Jetzt keine Fristen verpassen!“

Schock für die Anleger

Das ist ein schwerer Schock für die zahlreichen Kleinanleger und institutionellen Anleger, die sich nun fragen, wie es nun mit ihrem bei der Greensill Bank angelegten Geld weiter geht. Zeit für Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg, die wichtigsten Fragen hierzu zu beantworten:

  • Welche Ansprüche bestehen?
    Es bestehen Ansprüch z.B. gegen Wirtschaftsprüfer und Ansprüche an die Deutsche Einlagensicherung
  • Wer hat Anspruch?
    Alle Anleger – also auch Kleinanleger und insbesondere institutionelle Anleger oder Kommunen
  • Fristen
    Derzeit gibt es noch keinen „Fahrplan“ – Wir informieren Sie gern mit unserem „Greensill-Alarm-Service“  über die weitere Entwicklung

 

Der Sicherungsfall „Greensill Bank“

Sollte es zu einem Sicherungsfall kommen, so werden Privatanleger aus den EU-weiten Entschädigungseinrichtungen, die in der Regel bis zu 100.000,- € je Kunde und Bank reichen, entschädigt.

Nach § 5 Abs. 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes hat die BaFIn den Entschädigungsfall unverzüglich festzustellen, spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Institut nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen.

Nach § 5 Abs. 4 AnlEntG hat die Entschädigungseinrichtung die Gläubiger des Instituts unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalles und die Frist zu unterrichten, denn gem. § 5 Abs. 5 AnlEntG ist der Entschädigungsanspruch schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden, nach Ablauf dieser Frist ist der Entschädigungsanspruch ausgeschlossen.

Betroffene Privatanleger sollten also unbedingt darauf achten, die erforderlichen Fristen einzuhalten.

 

Deutsche Einlagensicherung zuständig

Für die deutsche Einlagensicherung könnte es sich um den größten Entschädigungsfall seit dem Zusammenbruch von Lehman Brothers und der deutschen Tochter 2008 handeln.

Noch offen ist, wie es mit den Geldern der institutionellen Anlegern weiter geht, denn bei diesen ist noch zweifelhaft, ob sie der Anlegerentschädigung unterliegen.

Fraglich ist gegenwärtig auch, wie es mit von der Bank gebündelten Forderungen weiter geht, die als Fonds an Investoren am Kapitalmarkt verkauft wurden.

 

Zweifel am Wert des „Lieferketten-Fonds“

Medienberichten zufolge (siehe z.B. Online-Ausgabe des Spiegel vom 03.03.2021) hat z.B. eine Schweizer Großbank Profianlegern seit Jahren Greensills „Lieferketten-Fonds“ verkauft, hat aber jetzt wohl Zweifel daran, dass deren Inhalt, die Forderungen- so viel wert sind wie von Greensill angegeben.

Sollte sich heraus stellen, dass die Fonds weniger wert sind als angenommen, könnten Anleger Schadensersatzansprüche gegen die Berater prüfen, die immer eine anleger- und objektgerechte Beratung schulden und, sofern die Beratung nicht diesen Vorgaben entsprach, zum Schadensersatz verpflichtet sein könnten.

 

Telefonischer Service bundesweit & kostenlos

Sie erreichen uns unter unserer bundesweiten Servicenummer 0800 000 1964

 

Grundsätzliche Bewertung

Für Kunden der Bremer Greensill Bank war die aktuelle Situation nicht vorhersehbar und ist schockierend. Für Privatanleger könnte die Situation glimpflich ausgehen, sie sollten aber darauf achten, gesetzte Fristen einzuhalten, institutionelle Investoren und Anleger in Fonds sollten ihre Rechte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner umgehend prüfen lassen.

Betroffene Anleger der Greensill Bank können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit ca. 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Anleger- und Verbraucherschutz tätig sind und schon etliche Anleger in Anlegerskandalen, wie z.B. bereits bei Lehman Brothers, erfolgreich vertreten haben.

 

Jetzt Kontakt aufnehmen

Dr. Späth steht Kleinanleger und institutionellen Anlegern gern als Ansprechpartner im Fall „Greensill“ zur Verfügung. Unsere Erstberatung ist kostenlos und unverbindlich.

    Rechtsschutzversicherung:

    Rückruf erwünscht: JaNein

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