Im Zuge der vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurde das Kryptoverwahrgeschäft als Finanzdienstleistung eingeführt. Hierzu ist eine Zulassung der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich.
Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat nun mit Merkblatt vom 02.03.2020 Konkretisierungen vorgenommen, was zum Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts zählt.
Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg weisen jedoch interessierte Unternehmen und Banken darauf hin, dass immer die rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden müssen, um das Kryptoverwahrgeschäft rechtskonform anbieten zu können, worauf auch die BaFin bereits in einer Mitteilung vom 01.01.2020 hingewiesen hatte.
Die BaFin teilt in ihrem neuen Merkblatt vom 02.03.2010 mit, dass § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) das Kryptoverwahrgeschäft definieren würde als die Verwahrung, die Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen würden, Kryptowerte zu halten, zu speichern und zu übertragen, für andere.
Weiter weist die BaFin darauf hin, dass auch Kryptowerte Finanzinstrumente gem. § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 10 KWG seien. Sie werden in § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG definiert als
–digitale Darstellungen eines Wertes, der
-von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stellen emittiert wurde oder garantiert wird und
-nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber
-von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer
-Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als
-Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder
-Anlagezwecken dient und der
-auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.
Weiter teilt die BaFin mit, welche Werte nicht als Kryptowerte im Sinne dieses Gesetze gelten gem. § 1 Abs. 11 Satz 5 KWG.
Dabei wird vom Kryptoverwahrgeschäft die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, erfasst. „Für andere“ erfasst laut BaFin jede Form der Verwahrung, Verwaltung oder Speicherung für jede Person oder Personenmehrheit außer dem eigenen Unternehmen, es sei denn, sie erfolgt, einschließlich des Abschlusses des Vertrages über die Erbringung des Kryptoverwahrgeschäftes, in offener Stellvertretung.
Weiterhin nimmt die BaFin Abgrenzungen zu sonstigen regulierten Tätigkeiten vor.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham), von Dr. Späth & Partner hierzu:
„Es ist erfreulich, dass die BaFin hier nochmals Klarstellungen vorgenommen hat, Unternehmen sollten daher immer intensiv überprüfen, ob sie nun dem Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäftes unterfallen oder nicht und welche Voraussetzungen und Anforderungen sie hierfür erfüllen müssen.“
Auch sollten Unternehmen prüfen lassen, ob sie von den in § 64y KWG genannten Übergangsbestimmungen profitieren können, denn so gibt es teilweise eine gewisse vorübergehende „Bestandsschutz- und Übergangsregelung“ für Unternehmen, die bisher bereits im Kryptoverwahrgeschäft tätig waren.
Das Expertenteam von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte, Dr. Walter Späth, Dr. Marc Liebscher und Christian Kurdum ist seit dem Jahr 2002, und somit seit mehr als 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und unterstützt Unternehmen und Banken gerne im Bereich Kryptowährungen, Kryptoverwahrgeschäft, Security Token Offering und Blockchain.