In Sachen Lkw-Kartell ist es Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten in einem Urteil des LG Stuttgart vom 24.06.2019 gelungen, dass das LG Stuttgart in einem noch nicht rechtskräftigen Grund- und Teilurteil mit dem Az. 45 O 11/17 entschieden hatte, dass die Klage der von Dr. Späth & Partner vertretenen beiden Speditionen gegen die Daimler AG hinsichtlich des geltend gemachten Kartellschadensersatzanspruchs nebst gesetzlichen Zinsen für 36 von 50 eingeklagten LKW´s dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Hierbei handelt es sich nach Kenntnis von Dr. Späth & Partner um eines der ersten Urteile in Sachen LKW-Kartell vor dem LG Stuttgart gegen die Daimler AG:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham), von Dr. Späth & Partner, der das Urteil erstritten hatte: “Wir freuen uns über dieses positive Grund- und Teilurteil, bei dem es sich um eines der ersten uns bekannten Urteile in Sachen LKW-Kartell des LG Stuttgart gegen die Daimler AG handelt und werden wegen der restlichen 14 LKW`s, für die das LG Stuttgart keinen Schadensersatz zugesprochen hatte, umgehend in Berufung gehen.”
Das LG Stuttgart hatte entschieden, dass das vorliegende Kartell eine Einschränkung des Preiswettbewerbs bezweckte, auch z.B. keine Verjährung eingetreten ist und sich die beklagte Daimler AG auch nicht auf das BGH-Urteil vom 11.12.2018- KZR 26/17 -Schienenkartell berufen kann.
Für 2 Erwerbe aus dem Jahr 1997 hatte das LG Stuttgart die Klage abgewiesen, weil eine kartellbedingte Preiserhöhung laut LG Stuttgart nicht festgestellt werden konnte, ebenso wie für einen Erwerb aus dem Jahr 1996, bei den anderen abgewiesenen Erwerbsvorgängen lag laut LG Stuttgart ein sog. indirekter Erwerb vor, nämlich kein Erwerb vom Kartellanten selbst, womit der Schaden nicht nachgewiesen sein soll.
Im zweiten Schritt muss dann, sofern auch die Berufungsinstanz die positive Entscheidung aufrecht erhalten sollte, die Schadenshöhe durch ein Gutachten geklärt werden. Diverse Gutachter hatten dabei in anderen Fällen nicht nur Schäden zwischen 5-20 % des Nettoerwerbspreises pro Lkw errechnet, sondern kommen auch, wie sich inzwischen herausstellte, zu dem Ergebnis, dass auch Käufern auch im sog. Nachkartellzeitraum nach 2011–2012, oder sogar 2013 und später noch Schäden bei Lkw-Käufen aus diesem Zeitraum entstanden sein könnten.
Das von Dr. Späth & Partner erstrittene positive Grundurteil reiht sich ein in eine Reihe weiterer positiver Urteile in Sachen LKW-Kartell seit dem Jahr 2018:
So hatte schon das Landgericht Hannover im Jahr 2018 als erstes Landgericht in einem noch nicht rechtskräftigen Grundurteil mit dem Az. 18 O 8/17 der dortigen klagenden Kommune dem Grunde nach Schadensersatz zugesprochen.
Vor kurzem hatte auch das Landgericht Stuttgart ein Urteil erlassen, wobei in einem noch nicht rechtskräftigen Grundurteil vom 11.02.2019 gegen einen Kartellanten mit dem AZ. 45 O 4/17 einem Lkw-Käufer gegen einen Kartellanten dem Grunde nach Schadensersatz zugesprochen wurde:
Inzwischen hatte sogar das OLG Stuttgart in einem noch nicht rechtskräftigen Berufungs-Urteil vom 04.04.2019 ein positives Grundurteil des LG Stuttgart bestätigt, in dem dieses dem Grunde nach die Schadensersatzansprüche für gerechtfertigt erklärte. Das Berufungsurteil ist ebenfalls noch nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH wurde zugelassen.
All dies sind positive Nachrichten für betroffene Speditionen und Kommunen des Lkw-Kartells, die bisher noch nichts unternommen haben, denn diese sollten nach Einschätzung von Dr. Späth & Partner nun nicht mehr länger warten, sondern umgehend ihre möglichen Ansprüche prüfen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu: „Betroffene, die noch nichts unternommen haben, sollten meiner Ansicht nach nicht mehr warten, um ihre Ansprüche geltend zu machen, denn oftmals ist, vor allem für Lkw-Käufe ab 2003 und später, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, noch keine Verjährung eingetreten und die ersten positiven Grundurteile sind sehr positiv zu werten“.
Geschädigte können dabei oftmals auf die Hilfe eines Prozessfinanzierers zurückgreifen, der oftmals alle Kosten übernimmt.
Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB arbeiten z. B. mit 2 Prozessfinanzierern zusammen, die ab ca. 50 – 100 gekauften Lkw alle Kosten übernehmen, d. h., vor allem auch alle Gutachterkosten.
In diversen Fällen können Betroffene ihre Forderungen aus dem Lkw-Kartell für von ihnen gekaufte Lkw sogar an institutionelle Investoren zu verkaufen, oftmals eine sehr hilfreiche Option auch ab teilweise 5-10 LKW´s.
Wann Verjährung eintritt, muss zwar immer im Einzelfall geprüft werden, die Kanzlei Dr. Späth & Partner z. B. vertritt aber noch geschädigte Lkw-Käufer, die in den Jahren 2003 bzw. 2004 und später, also bis 2011 oder gar 2012, oder noch später noch Lkw erworben haben.
In vielen Fällen ist daher noch keine Verjährung eingetreten.
Betroffene Unternehmen und Kommunen des Lkw-Kartells sollten daher nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten also keine Zeit mehr verlieren, um ihre Ansprüche umgehend prüfen zu lassen und dann auch durchzusetzen, denn die mögliche Verjährung ist immer im Auge zu behalten und auf eine verjährte Forderung werden die Kartellanten nicht mehr bezahlen.
Betroffene Lkw-Käufer können sich gerne umgehend an Dr. Späth & Partner wenden.