In Sachen Lkw-Kartell weisen Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg betroffene Speditionen und Kommunen des sog. Lkw-Kartells darauf hin, dass in einem von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB erstrittenen Urteil vom 30.01.2020 (AZ. 30 O 9/18) das Landgericht Stuttgart in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung entschieden hat, dass festgestellt wird, dass die dort beklagte Daimler AG gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet ist, der dortigen Spedition für 39 LKW´s der von der Spedition eingeklagten 73 LKW´s sämtliche Schäden einschließlich Zinsen, zu ersetzen, die der dortigen Klägerin aufgrund von  Kartellabsprachen der Beklagten mit weiteren Kartellanten entstanden sind, wie in der Kommissionsentscheidung vom  19. Juli 2016 festgestellt.

Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (also für die restlichen eingeklagten LKW), weil sie teilweise von anderen Kartellantinnen stammten, keine ausreichenden Unterlagen vorhanden waren und bei einigen LKW nach Ansicht des LG Stuttgart ein sog. „indirekter Erwerb“ vorlag.

Das Urteil ist des LG Stuttgart noch nicht rechtskräftig.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB sind das gute Nachrichten für vom LKW-Kartell betroffene Unternehmen, da somit immerhin für 39 von 73 eingeklagten LKW, und somit für über die Hälfte der eingeklagten LKW, festgestellt wurde, dass dem Grunde nach Schadensersatz zu leisten ist.

Die Kammer weist darauf hin, dass bei Erwerbsvorgängen, die zeitlich, räumlich und sachlich in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlungen fallen, eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass sie von diesen Zuwiderhandlungen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren.

Dies zu entkräften oder gar zu widerlegen sei der Beklagtenseite nicht gelungen, insbesondere die von der Beklagtenseite vorgelegten Privatgutachten, mit denen belegt werden soll, dass die festgelegten Kartellverstöße keine wettbewerbsschädlichen Wirkungen hatten, sind zu diesem Zweck nach Ansicht des LG Stuttgart sogar von vorneherein unbehelflich.

Die dortige Spedition konnte zum Nachweis ihres Schadens ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigenbüros vorlegen, dabei wurde das Gutachten, inklusive aller weiterer Kosten wie Klagekosten, d.h., Anwalts- und Gerichtskosten, von einem Prozessfinanzierer übernommen.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB konnten dabei schon einmal einen Erfolg für eine Spedition vor dem LG Stuttgart erzielen, denn bereits in einem ersten noch nicht rechtskräftigen Urteil des LG Stuttgart vom 24.06.2019 war es Dr. Späth & Partner gelungen, dass das LG Stuttgart in einem noch nicht rechtskräftigen Grund- und Teilurteil mit dem Az. 45 O 11/17 entschieden hatte, dass die Klage der von Dr. Späth & Partner vertretenen beiden Speditionen gegen die Daimler AG hinsichtlich des geltend gemachten Kartellschadensersatzanspruchs nebst gesetzlichen Zinsen für 36 von 50 eingeklagten Lkw, und somit sogar 72 % der eingeklagten LKW, dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Auch das OLG Stuttgart hatte in einem (nicht von Dr. Späth & Partner erstrittenen Grundurteil) noch nicht rechtskräftigen Berufungs-Urteil vom 04.04.2019 ein positives Grundurteil des LG Stuttgart bestätigt, in dem dieses dem Grunde nach die Schadensersatzansprüche für gerechtfertigt erklärte. Das Berufungsurteil ist ebenfalls noch nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB weisen darauf hin, dass in vielen Fällen immer noch erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können und in vielen Fällen sogar immer noch bonitätsstarke Prozessfinanzierer bereitstehen, um mögliche Klagen von Betroffenen ohne Kostenrisiko für diese zu finanzieren, finanziert werden dabei sowohl die Klagen als auch eventuelle erforderliche Gutachten. Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB arbeiten z. B. mit einem Prozessfinanzierer zusammen, der ab ca. 50 gekauften Lkw pro Spedition alle Kosten übernimmt, d. h., vor allem auch alle Gutachterkosten, sofern erforderlich.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte reichen die Klagen für die betroffenen Speditionen ab 50 LKW dabei grundsätzlich in Form von Einzelklagen ein, nach Ansicht von Dr. Späth & Partner ein großer Vorteil gegenüber Klagen, die im sog. „Abtretungsmodell“ durchgeführt werden, denn so hatte das Landgericht München I eine erste „LKW“-Klage, in denen ein Dienstleister die Forderungen tausender Speditionen gebündelt und fast 900 Mio. € gefordert hatte, inzwischen vor wenigen Tagen abgewiesen, (Az. 37 O 18934/17, Entscheidung noch nicht rechtskräftig) weil dieser Dienstleister nach Ansicht des Gerichts durch diese Abtretungen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen hatte, außerdem hatte das Gericht einen Interessenkonflikt bejaht, der nicht vom RDG gedeckt sei.

Diese überraschende, noch nicht rechtskräftige Entscheidung des LG München I verdeutlicht nach Ansicht von Dr. Späth & Partner, dass Speditionen und Kommunen, die im sog. „Abtretungs“-modell klagen, nicht unerhebliche Risiken eingehen, denn die Klage vor dem LG München I wurde nicht etwa deshalb abgewiesen, weil die zahlreichen gebündelten Ansprüche der Speditionen nicht grundsätzlich bestehen könnten, sondern schon aus formalen Gründen.

Diese Risiken gehen Speditionen, die in Form einer Einzelklage vorgehen, nicht ein, die Chancen sind dabei nach Ansicht von Dr. Späth & Partner auch gut, wie die obigen erstrittenen teilweise positiven Grundurteile zeigen.

Betroffene müssen sich aber inzwischen beeilen, weil leider inzwischen in zahlreichen oder allen Fällen Verjährung einzutreten droht.

Die Frage der Verjährung ist dabei in kartellrechtlichen Verfahren hochumstritten.

So könnte bereits für diverse Lkw-Käufe aus früheren Jahren ab 1997 -2002, 2003, … Verjährung eingetreten sein, es könnte aber auch am 18.03.2020 sogar die endgültige 10-jährige Höchstverjährungsfrist eintreten, was immer im Einzelfall geprüft werden muss.

Betroffene Speditionen und Kommunen sollten sich daher beeilen, um ihre Ansprüche zu prüfen und noch rechtzeitig durchzusetzen, denn auf eine verjährte Forderung wird keiner der Kartellanten mehr Zahlungen leisten. Prüfen sollten Betroffene nach Ansicht von Dr. Späth & Partner auch, ob eventuell „Verjährungseinredeverzichtserklärungen“ der Kartellantinnen bereits in der Vergangenheit abgegeben wurden.

Profitieren können betroffene Speditionen und Kommunen dabei von den bisher ergangenen positiven (und auch, soweit bekannt geworden, negativen) Grundurteilen, denn inzwischen wird immer klarer, in welchen Fällen Betroffene gute und in welchen Fällen sie eher schlechte Chancen auf Schadensersatz haben, welche Differenzierungen die Gerichte hier vornehmen z.B. hinsichtlich der Erwerbsvorgänge wie direkter/indirekter Erwerb, Neu- und Gebraucht- oder Leasingfahrzeuge, Sonderfahrzeuge etc. und welche Anforderungen von den Gerichten an die beizubringenden Unterlagen gestellt werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu: „Betroffene, die noch nichts unternommen haben, sollten meiner Ansicht nach nicht mehr warten, um ihre Ansprüche geltend zu machen, denn oftmals ist, vor allem für Lkw-Käufe ab 2003 und später, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, noch keine Verjährung eingetreten und die ersten positiven Grundurteile sind sehr positiv zu werten, allerdings könnte demnächst Verjährung eintreten, weshalb oftmals Eile geboten ist“.

Dr. Späth & Partner mbB sind seit dem Jahr 2002, und somit seit über 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und hatten bereits seit dem Jahr 2017 für diverse Speditionen Klagen mit einem Gesamtstreitwert in zweistelliger Millionenhöhe vor den Land-Gerichten in Stuttgart, München, Hannover und Leipzig eingereicht und kennen daher auch die Besonderheiten der jeweiligen Gerichte. Betroffene Speditionen und Kommunen des LKW-Kartells können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden, um noch vor Eintritt der entgültigen Verjährung rechtzeitig zu handeln.

Betroffene Lkw-Käufer können sich gerne umgehend an Dr. Späth & Partner wenden.