In Sachen Lkw-Kartell haben betroffene Lkw-Käufer, die im Jahr 2017 noch nichts zur Schadensregulierung unternommen haben, auch im Jahr 2018 oftmals Chancen, um ihren Schaden ersetzt zu erhalten, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg betroffene Speditionen und Kommunen hinweist.
Die Kanzlei Dr. Späth & Partner hatte letztes Jahr 2017 bereits diverse Klagen für vom Lkw-Kartell betroffene Kommunen und Speditionen in Höhe von mehreren Millionen Euro Streitwert vor deutschen Gerichten eingereicht und wird voraussichtlich im Jahr 2018 weitere Klagen mit Streitwerten im 2-stelligen Millionenbereich für Lkw-Kartell-Betroffene vor deutschen Gerichten einreichen.
Viele betroffene Lkw-Käufer hatten auch im Jahr 2017 noch vor dem Jahresende Klage eingereicht gegen die diversen Kartellanten, um eine eventuelle Verjährung rechtzeitig zu hemmen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu: „Das war in vielen Fällen der richtige und sichere Weg, um eine eventuelle Verjährung sicher zu hemmen, zumal die Verjährung bei Kartellschäden höchst umstritten ist.
Allerdings sollten betroffene Lkw-Käufer, die noch nichts unternommen haben, darauf hingewiesen werden, dass zwar Ansprüche vor allem aus früheren Jahren, z. B. zwischen 1997-2002, bereits verjährt sein könnten, was im Einzelfall überprüft werden muss, aber insbesondere mögliche Schadensersatzansprüche von Lkw-Käufen aus den Jahren 2003 bis 2011 und eventuell später trotzdem noch nicht verjährt sein könnten und somit oftmals immer noch Ansprüche geltend gemacht werden können.“
Geschädigte, die noch nichts unternommen haben, sollten also nicht zögern, um jetzt endlich ihre eventuellen Schadensersatzansprüche selber oder mit Hilfe eines Prozessfinanzierers geltend zu machen, bevor Ende 2018 nun endgültig Verjährung eintreten könnte.“
Hintergrund für die positive Information, dass Geschädigte oftmals doch noch Schadensersatzansprüche geltend machen können, ist die Tatsache, dass Ansprüche zwar grundsätzlich gem. §§ 195, 199 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 199 BGB spätestens nach zehn Jahren verjähren, aber:
Dr. Späth hierzu: „Meiner Ansicht nach war die Verjährung von Schadensersatzansprüche diverser Geschädigter, deren Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Durchsuchungen der Europäischen Kommission am 18.01.2011 noch nicht abgelaufen war, gem. § 33 Abs. 5 GWB 2005 gehemmt“.
Da die Europäische Union im Zeitraum ab 18.01. – 21.01.2011 begann, Durchsuchungen bei den Kartellanten durchzuführen, und bis zu dem Beschluss der Kommission am 19.07.2006 andauerte, wird dieser Zeitraum gem. § 209 BGB oftmals nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet, womit die Hemmung nach Ansicht von Dr. Späth in diversen Fällen gem. § 33 Abs. 5 S. 2 GWB 2005 i. V. m § 204 Abs. 2 S. 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung endete und somit am 19.01.2017.
Wann Verjährung eintritt, muss zwar immer im Einzelfall geprüft werden, die Kanzlei Dr. Späth & Partner z. B. vertritt aber noch geschädigte Lkw-Käufer, die in den Jahren 2003 und später, also bis 2011 oder gar 2012, noch Lkw erworben haben, hierfür wird die Kanzlei Dr. Späth & Partner noch in diesem Jahr Klage einreichen.
Geschädigte können dabei oftmals auf die Hilfe eines Prozessfinanzierers zurückgreifen, der oftmals alle Kosten übernimmt.
Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB arbeiten z. B. mit 2 Prozessfinanzierern zusammen, die ab ca. 50 gekauften Lkw alle Kosten übernehmen, d. h., vor allem auch alle Gutachterkosten.
Dr. Späth hierzu: „Denn nur, wer ein qualifiziertes Gutachten aus wettbewerbsökonomischem Teil und Teil auf Firmenebene vorlegen kann, hat meiner Meinung nach gute Chancen, um seinen Schaden in voller Höhe ersetzt zu bekommen.“
Auftrieb gibt betroffenen Lkw-Käufern dabei auch, dass vor kurzem die Kartellkammer des LG Hannover ein Grund-, Zwischen- und Teilurteil mit dem Az. 18 O 8/17 verkündete, in dem das LG die Klage einer betroffenen Stadt zwar für 7 von 13 Lkw-Beschaffungen abgewiesen hatte, aber immerhin für Müllautos, die im Zeitraum zwischen 2004 und 2009 für einen Preis von ca. 1,7 Mio. € gekauft wurden, dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten hatte.
Das heißt also, dass in diesen Fällen die Richter grundsätzlich von einem Schaden der betroffenen Stadt ausgehen, jedoch ist unsicher, wie hoch dieser Schaden letztendlich wirklich ausfällt, was in einem 2. Schritt geklärt werden muss.
Für Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) von Dr. Späth & Partner ist dieses Urteil „ein erfolgreicher Auftakt für Betroffene in Sachen Lkw-Kartell, denn es bestätigt, dass bei der klagenden Kommune grundsätzlich in diversen Fällen ein Schaden eingetreten sein dürfte, aber die konkrete Höhe noch nicht feststeht. Eine weitere Bestätigung unserer These, dass ein qualifiziertes Gutachten hilfreich ist, weil hiermit die konkrete Höhe des Schadens am besten nachgewiesen werden kann.“
Betroffene Unternehmen und Kommunen des Lkw-Kartells, also auch Betroffene, die Lkw der Kartellanten erworben oder geleast haben, sollten also keine Zeit mehr verlieren, um ihre Ansprüche umgehend prüfen zu lassen und dann auch durchzusetzen, denn Betroffene sollten immer berücksichtigen, dass auch die Schadensermittlung durch einen Gutachter noch Zeit in Anspruch nehmen wird.
Betroffene Lkw-Käufer oder Leasingnehmer können sich gerne umgehend an Dr. Späth & Partner wenden.