12.01.2021: Cannabis als Medizin/CBD: Rechtliche Anforderungen für Import 2021
Medizinisches Cannabis, also Cannabis als Medizin (nicht Cannabis für den Freizeitbereich), ist auch in Deutschland weiter auf dem Vormarsch und es ist nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin zu vermuten, dass der deutsche Markt auch für Exporteure/Importeure und Investoren, nach großer Nachfrage 2018 und 2019 und teilweise Stagnation 2020, im Jahr 2021 wieder sehr interessant werden wird, sofern das Unternehmen, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, die wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Import erfüllt.
Nicht nur ansteigende Patientenzahlen, z.B. im Bereich der Schmerztherapie, die Schätzungen von Dr. Späth & Partner zufolge schon bei über 100.000 Patienten in Deutschland liegen könnten, könnten hier weiteren Aufschwung bringen, sondern auch z.B., dass Anfang Dezember 2020 die Kommission für Suchtstoffe der UNO dafür gestimmt hatte, Cannabis für medizinische Zwecke aus der Kategorie der gefährlichsten Drogen der Welt zu entfernen, ebenso wie z.B. auch das EuGH-Urteil vom November 2020, das bestätigt hatte, dass CBD nicht als Betäubungsmittel zu qualifizieren ist.
Zusammen mit zu erwartenden höheren Patientenzahlen, die in Deutschland mittelfristig sogar bis auf ca. 800.000 – 1 Mio. Patienten steigen könnten, ist zu erwarten, dass der Markt für medizinisches Cannabis (und auch für CBD z.B. als NEM oder Arzneimittel) im Jahr 2021 wieder stark wächst.
Doch aufgrund der hohen regulatorischen Herausforderungen für den Import von medizinischem Cannabis konnte in den letzten Jahren vor allem medizinisches Cannabis aus den Niederlanden und Kanada nach Deutschland importiert werden, was teilweise für erhebliche „Engpässe“ bei deutschen Importeuren sorgte.
Im Jahr 2021 könnte es aber nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Anbietern aus diversen weiteren Ländern wie Israel, Kolumbien, einigen afrikanischen Staaten etc. gelingen, die hohen regulatorischen Anforderungen wie z.B. EU-GMP, die mit hohem Kosten- und Zeitaufwand verbunden sind, zu bewältigen, und somit ein Export von med. C nach Deutschland auch aus diversen weiteren Ländern möglich ist.
Die erforderlichen Zollbedingungen für einen Import aus der EU oder aus einem Nicht-EU-Staat müssen dabei aber immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden, um hier keine negativen Überraschungen zu erleben, genauso wie geprüft werden sollte, ob es z.B. gegenseitige Anerkennungen von medizinischen Zertifikaten etc. gibt, was im Einzelfall für Erleichterungen sorgen könnte.
Importeure, die teilweise in der Vergangenheit auf knappes Angebot aus den Niederlanden angewiesen waren (das teilweise bei einigen Importeuren zwischenzeitlich sogar gegen 0 ging), könnten somit eventuell auf ein deutlich größeres Angebot von diversen Anbietern aus verschiedenen Ländern zurück greifen.
Auch hier sollten Importeure aber immer die hohen rechtlichen Anforderungen immer im jeweiligen Einzelfall überprüfen wie z.B. gem. § 72 Arzneimittelgesetz, gem. § 52 a AMG, gem. § 3/6 BTMG etc., Anforderungen an das „Licensing“ der jeweiligen Produkte, etc.
Genauso sollten Importeure immer überprüfen, welches Recht z.B. bei der Vertragsgestaltung mit einem Anbieter aus der EU oder Nicht-EU zur Anwendung kommen sollte oder ob z.B. internationale Schlichtungsklauseln sinnvoll sein könnten.
Auch sämtliche weiteren Voraussetzungen sind zu erfüllen, so ist z.B. die Erlaubniserteilung für den Importeur von medizinischem Cannabis oftmals komplex und die erforderlichen Lizenzen hängen z.B. davon ab, ob aus einem EU-Staat oder aus einem Nicht-EU-Staat importiert werden soll. Hier sind die zu beachtenden Vorschriften immer im Einzelfall zu überprüfen.
Betroffene Unternehmen/Importeure und Investoren, die im Bereich medizinisches Cannabis tätig sind oder 2021 tätig werden wollen, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte aus Berlin wenden, die seit dem Jahr 2017 in dem Bereich tätig sind und bereits seit dem Jahr 2002 als Anwaltskanzlei bestehen.