Der Security Token Offering-Zug nimmt auch in Deutschland mehr Fahrt auf, nachdem die BaFin im Frühjahr 2019 die Erlaubnis für einen ersten deutschen STO des Berliner Start-up Bitbond gegeben hatte. Inzwischen stehen weitere Anbieter in den Startlöchern, sodass zu erwarten ist, dass im Jahr 2019 weitere STOs in Deutschland durchgeführt werden, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner mit Sitz in Berlin und Hamburg, die seit dem Jahr 2002 im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig ist, hinweist.
Der neue Markt für STOs dürfte dabei in Zukunft den Markt für ICOs ablösen, der sich in den Jahren 2016 bis 2018 kräftig entwickelte, dann aber im Jahr 2018 kräftig einbrach, nachdem sich inzwischen heraus gestellt hatte, dass in bis zu 80 % der ICOs Anleger viel Geld verloren haben, weil diese entweder schlecht aufgezogen wurden oder von vornherein Betrag im Spiel war. Der Markt für Security Token Offerings ist dabei im Vergleich zu einem reinen IPO sehr interessant für Gründer, da bei einem STO mit wesentlich geringeren Kosten zu rechnen ist, sodass auch viele mittelständische Unternehmen und Start-ups auf diese Finanzierungsmöglichkeit zurück greifen dürften.
Ein Security Token Offering als neue Generation der Krypto-Tokenisierung bietet dabei mehr Sicherheit, denn es sind die Wertpapiervorschriften anzuwenden, weshalb sie von Wertpapieraufsichten wie der deutschen BaFin zunächst genehmigt werden müssen.
Allerdings sind bei einem STO höhere Regularien als bei einem ICO zu beachten, denn hier für Unternehmen grundsätzlich höhere Regularien als bei einem ICO zu beachten sind, wie z. B. wertpapierrechtliche Vorschriften oder auch die Erstellung eines von der BaFin genehmigten Wertpapierprospekts.
So sollte schon an die rechtssichere Ausgestaltung des Whitepapers, d. h., des „Prospektes“, in dem das Geschäftsmodell vorgestellt wird, viel Aufmerksamkeit verwendet werden um auf der rechtssicheren Seite zu sein.
Auch die Haftungsregulierungsklauseln, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutz — und geldwäscherechtliche Regularien müssen eingehalten werden, genauso wie wertpapierrechtliche Vorschriften, da die BaFin hieran strenge Voraussetzungen stellt.
Auch die schrittweise Erholung im Kryptowährungsbereich wie z. B. beim Bitcoin, der inzwischen wieder von unter 3.000 Punkten auf über 10.000 Punkte gestiegen war (und gegenwärtig bei ca. 8.900,.- € notiert), könnte hier für weiteres Wachstumspotenzial sorgen, auch in einem anderen Bereich, denn so planen inzwischen auch mehr Unternehmen Geschäftsmodelle im Bereich Kryptowährungen wie Kryptowährungsbörsen oder Bitcoin-Automaten.
Zwar hatte die BaFin im Jahr 2013 den Bitcoin als Rechnungseinheit eingestuft nach dem Kreditwesengesetz, was bedeutete, dass der Einsatz von Bitcoin als Ersatzwährung erlaubnisfrei ist, jedoch nicht der gewerbliche Handel mit Kryptowährungen, womit z. B. Bitcoin-Händler eine BaFin-Lizenz hätten vorlegen müssen, um z. B. Bitcoin-Automaten aufzustellen.
In einem Urteil des Berliner Kammergerichts aus dem 4. Quartal 2018 wurde jedoch entschieden, dass der Bitcoin kein Finanzinstrument im Sinne des Kreditwirtschaftsgesetzes sein soll und somit die Einstufung als Rechnungseinheit nach KWG somit zu weitgehend wäre. Seitdem sind diverse Unternehmen, die im gewerblichen Handel mit Kryptowährungen tätig sind, nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner etwas offensiver dabei, ihr Geschäftsmodell zu betreiben, zumal in anderen Ländern wie z. B. Estland schon Bitcoin-Automaten in größerem Umfang aufgestellt sind.
Trotzdem sollten nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB Unternehmen, die einen STO durchführen wollen oder im gewerblichen Handel mit Kryptowährungen tätig sein wollen wie z. B. dem Aufstellen von Bitcoin-Automaten, immer im jeweiligen Einzelfall prüfen, ob z. B. die wertpapierrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind oder weitere Regularien z. B. bei der BaFin einzuhalten sind zumal hier die weiteren gesetzlichen Regulierungen, die in Kürze zu erwarten sind, zu beachten sind.
Das Expertenteam der Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und einer Zweigstelle in Hamburg (RA Dr. Walter Späth, RA Christian Albrecht Kurdum sowie RA Dr. Marc Liebscher) steht sowohl interessierten Unternehmern als auch Anlegern gerne in allen Rechtsfragen rund um das Thema STO, ICO, TGE, Kryptowährungsrecht, Blockchain etc. zur Seite.