Die „Tokensierung von Assets“ wie z.B. Immobilien, also Abbildung von Vermögenswerten auf der sog. Blockchain, wird in den nächsten Monaten und Jahren deutlich an Fahrt gewinnen und die Tokenisierung von Assets auch für Unternehmen wie Immobilienunternehmen deutlich wichtiger, da sich hieraus Vorteile wie Transparenz, schnellere Abwicklung, Einsparen von Finanzintermediären ergeben, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB interessierte Unternehmen hinweist.
„Umso wichtiger ist aber die dann die solide rechtliche Durchführung der Tokenisierung und, rechtliche Fallstricke zu vermeiden,“ worauf Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham), Immobilienökonom (ebs) und Partner bei Dr. Späth & Partner, hinweist.
So ist schon zu beachten, dass Token in vielen Fällen in Deutschland als Finanzinstrumente gelten dürften, was bedeutet, dass die rechtlichen Erlaubniserfordernisse wie z.B . nach § 32 KWG immer im jeweiligen Einzelfall abzuklären sind und in der Regel eine Prüfung und Lizensierung durch die BaFin erforderlich ist.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass inzwischen ein „Gesetzesentwurf zur Einführung von elektronischen Wertpapieren“ vorliegt, der mit hoher Wahrscheinlichkeit in den nächsten Monaten in Kraft treten dürfte und ebenfalls für Klarheit sorgen dürfte, insbesondere zur Frage des Eigentumserwerbs, der bisher an die urkundliche Verbriefung geknüpft war. Der bisher im deutschen Zivilrecht verankerte Grundsatz, dass Eigentum nur an körperlichen Gegenständen erworben und übertragen werden kann, dürfte somit in Zukunft verändert werden und nicht mehr uneingeschränkt gelten. Deutschland könnte sich hiermit europaweit sogar an die Spitze setzen, was der Tokenisierung von Assets in Kürze einen erheblichen Auftrieb verleihen dürfte.
Da die vorgesehene Öffnung sich voraussichtlich in einem ersten Schritt auf elektronische Schuldverschreibungen beschränken dürfte, sollten interessierte Unternehmen immer die jeweiligen Anforderungen hierfür prüfen, d.h., vor allem die rechtlichen Anforderungen an die Struktur der Token, d.h., ob es sich um Utility Token oder echte Security Token handeln soll, ob ein umfangreicher Wertpapierprospekt erforderlich ist, oder nicht, was teilweise der Fall ist, wenn das Emissionsvolumen nur bis 8 Mio. € reicht. Auch diese Vorgaben müssen immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.
Interessierte Unternehmen sollten dabei immer berücksichtigen, dass die Kosten für die Tokensierung von Assets z.B. bei der Durchführung eines „Security Token Offering“ deutlich günstiger sein werden, sofern die Erstellung eines umfangreichen Wertpapierprospektes entbehrlich ist, da dieser alleine oftmals hundert oder mehr Seiten umfasst und die Erstellung entsprechend hohe Kosten verursacht.
Es sollte daher immer intensiv geprüft werden, ob auf einen Wertpapierprospekt verzichtet werden kann und z.B. die Erstellung eines wenige Seiten umfassenden Wertpapierinformationsblattes ausreichend ist.
Fazit: Die Tokenisierung von Assets wie Immobilien dürfte in den nächsten Monaten und Jahren erheblichen Aufschwung nehmen, auch aufgrund zu erwartender eindeutigerer gesetzlicher Regelungen. Unternehmen, die Unterstützung im Bereich „Tokenisierung von Immobilien/Assets“ benötigen, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Immobilien-, Bank- und Kapitalanlagerecht tätig sind.