Am heutigen 6. Juli 2023 wurde der Referentenentwurf zum Cannabisgesetz veröffentlicht, der im Vergleich zum ersten Entwurf, der bereits im Mai geleakt wurde, zahlreiche Änderungen vorsieht.
Kern des Gesetzes – neben Fragen des Gesundheits- und Jugendschutzes, des Eigenanbaus und des Konsums von Cannabis – ist nach wie vor die Möglichkeit, private Anbaugemeinschaften in Form eingetragener Vereine zu betreiben. Der Gesetzesentwurf sieht bereits sehr spezifische Anforderungen an die Vereinssatzung vor. Zahllose Vorgaben, zum Beispiel zu Fragen der Mitgliedschaft und ihrer Dauer oder der Gestaltung der Mitgliedsbeiträge, sind hierbei zu berücksichtigen. Die Verwendung einer 08/15-Mustersatzung dürfte nicht zielführend sein, vielmehr ist eine maßgeschneiderte, die Vorstellungen des Vereins berücksichtigende und sich eng am Cannabisgesetz orientierende Satzung notwendig. Ist ein solcher Verein erfolgreich in das Vereinsregister eingetragen, muss im zweiten Schritt eine Erlaubnis beantragt werden, bevor der Anbau losgeht. Auch hierfür hat der Gesetzgeber hohe Hürden aufgestellt, die Voraussetzungen sind so zahlreich wie die Straf- und Bußgeldvorschriften im Falle der Zuwiderhandlung.
Ebenso umfangreich sind Vorgaben zur Praxis solcher Anbauvereinigungen geregelt. Lage und Ort der Vereinsräume, Dokumentations- und Meldepflichten, Präventions- und Jugendschutzbeauftragte, Maßnahmen zur Qualitätssicherung, nicht zuletzt detaillierte Vorgaben zur Abgabe von Cannabis an die Mitglieder: die Pflichten des Vereins sind nahezu unüberschaubar.
Eine gründliche und kompetente anwaltliche Beratung ist also empfehlenswert. Im Vereinsrecht und Cannabisrecht versierte Rechtsanwälte können bei Fragen der Vereinsgründung existentielle Hilfe leisten. Dabei sollte der Entwurf einer wasserdichten und allen Anforderungen des CannG standhaltenden Satzung im Mittelpunkt stehen, denn spätere Änderungen an bereits eingetragenen Satzungen sind schwierig, zeitraubend und kostenintensiv.
Aus anwaltlicher Sicht können Vereine bereits jetzt gegründet werden, ob sie aber auch schon eintragungsfähig sind und damit rechtsfähig (nur ein eingetragener Verein ist auch rechtsfähig), ist vom Registergericht abhängig. Während einige Gerichte eine Eintragung angesichts des aktuell noch bestehenden Verbots solcher Vereinigungen ablehnen, genehmigen andere die Eintragung unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Cannabisgesetz wie geplant in Kraft tritt.
Nicht zuletzt bleibt die spannende Frage zu beantworten, ob mit solchen Vereinen auch Geld zu verdienen ist.
Wir empfehlen eine zeitnahe Gründung und auch den rechtzeitigen Versuch einer Eintragung, auch weil die Länder ermächtigt sind, die Anzahl von Cannabis Social Clubs zu begrenzen – hier gilt dann wohl: wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
Die Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner ist seit über 20 Jahren im Bereich Verbraucherschutz tätig und vertritt seit 2017 gewerbliche Mandanten aus dem Bereich „Medizinisches Cannabis und CBD“, insbesondere in Fragen der arzneimittelrechtlichen Zulassung, regulatorischen Anforderungen und Eintritt in den deutschen Markt. Die aktuellen Entwicklungen rund um die geplante Entkriminalisierung sowie den gesetzgeberischen Prozess beobachten wir mit großem Interesse und helfen mit unserer Expertise bei der Vereinsgründung und Schaffung der erforderlichen Strukturen.