Der Insolvenzverwalter der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbB & Co. KG, Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler, der zahlreiche Anleger bereits außergerichtlich zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert hatte, geht inzwischen dazu über, die Anleger im Klagewege zur Rückzahlung aufzufordern, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner mit Sitz in Berlin und Hamburg, die bereits zahlreiche Anleger in Sachen Erste Oderfelder außergerichtlich vertritt, hinweist..
Ein erster Anleger, der von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB vertreten wird, hat eine Klage vom Gericht zugestellt bekommen und wird zur Rückzahlung erhaltener Beträge vom Insolvenzverwalter aufgefordert, weshalb nach Ansicht von Dr. Späth & Partner demnächst auch diverse andere Anleger Klagen zugestellt bekommen werden oder bereits erhalten haben.
Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB sollten sich Anleger, die eine Klage erhalten haben, unbedingt binnen der Notfrist, in der Regel von zwei Wochen ab Klagezustellung gem. § 276 ZPO, fristgerecht verteidigen (vor Landgerichten herrscht Anwaltszwang, so dass, sofern die Klageeinreichung vor einem Landgericht erfolgte, nur durch einen Rechtsanwalt die Verteidigung gegen die Klage verteidigen können) und nicht gleich ein Versäumnisurteil zu “kassieren”.
Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB ist nicht sicher, ob der Insolvenzverwalter mit seiner Behauptung, dass lediglich Scheingewinne oder Scheinauseinandersetzungsguthaben vorgelegen haben sollen, durchdringt. Die Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung sind somit nicht schlecht und müssen immer im jeweiligen Einzelfall ausgelotet werden.
Rechtsschutzversicherte Anleger seien darauf hingewiesen, dass Rechtsschutzversicherungen oftmals die Kosten für das Klageverfahren übernehmen und Kanzleien wie Dr. Späth & Partner stellen auch gerne eine kostenlose Anfrage an die Rechtsschutzversicherung des Anlegers.
Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner ist auch schon fraglich, ob die Forderung des Insolvenzverwalters überhaupt der Höhe nach gerechtfertigt ist, denn so wäre schon zu prüfen, ob die an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag, in der Regel Beträge von ca. 25 %, von der Forderung des Insolvenzverwalters bereits abzuziehen wären, so dass dieser Betrag von der Forderung des Insolvenzverwalters ggf. bereits abzuziehen wäre, was auch im Einzelfall zu prüfen wäre.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von der Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB, die bereits zahlreiche Anleger gegen die Rückforderungen des Insolvenzverwalters vertritt, möchte betroffene Anleger auch darauf hinweisen, dass oftmals auch der sog. „Entreicherungseinwand” den Anlegern helfen kann, sich gegen die Forderung des Insolvenzverwalters zu verteidigen.”
Ob eine „Entreicherung” vorliegt oder nicht, ist immer im Einzelfall zu überprüfen, laut Rechtsprechung sind in der Regel Ausgaben zu verstehen, die ohne die erhaltenen „Ausschüttungen“ nicht gemacht worden wären, das Geld also “nicht mehr da” ist und in engem zeitlichen Zusammenhang mit den Ausschüttungen ausgegeben wurde.
Die Möglichkeiten, sich auf eine „Entreicherung” zu berufen, sind vielfältig und müssen immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden.
Betroffene Anleger sollten also nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB unbedingt fristwahrend gegen die Klagen verteidigen und alle rechtlichen Argumente geltend machen.
Betroffene Erste Oderfelder-Beteiligungsgesellschaft-Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden