Dr. Späth Rechtsanwälte erstreiten erste Urteile in Deutschland vor dem OLG Frankfurt/Main gegen früheren Vorstand und Hauptaktionär auf Schadensersatz!
Die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG gab seit 1999 Inhaberteilschuldverschreibungen aus. Am 19.06.2006 musste der frühere Vorstand Klusmeyer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Allein die Verbindlichkeiten gegenüber den fast 30.000 geschädigten Anleihezeichnern beliefen sich auf ca. 250 Mio. €, sowohl das Insolvenzverfahren als auch die strafrechtliche Aufarbeitung sind bis heute nicht abgeschlossen.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhob die Kanzlei Rohde & Späth für eine Vielzahl von Anleihegläubigern Schadensersatzklagen gegen den früheren Vorsand Pierre Klusmeyer, den Hauptaktionär Jürgen Schlögel und die Wirtschaftsprüfer der WBG, die Klagen wurden mit Prospekthaftungsansprüchen sowie mit Ansprüchen aus unerlaubter Handlung begründet.
Die Kanzlei Dr. Späth argumentierte damit, dass die Verkaufsprospekte der WBG fehlerhaft seien und einen falschen Gesamteindruck vermitteln würden. Das Landgericht Frankfurt am Main wies im vergangenen Jahr die Klagen mehrerer Anleger ab. In dem nun von der Kanzlei Rohde & Späth geführten Berufungsverfahren hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun in zwei Verfahren die erstinstanzlichen Urteile auf und verurteilte den früheren Vorstand Pierre Klusmeyer und den Hauptaktionär Schlögel zur Schadensersatzleistung (OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 21.06.2011, Az. 5 U 51//10 und 5 U 103/10, Urteile noch nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH wurde zugelassen). Soweit uns bekannt ist, handelt es sich hierbei um die ersten beiden (Berufungs-)Urteile in Deutschland, in denen der Vorstand und der Hauptaktionär zum Schadensersatz an Anleihezeichner verurteilt wurden.
Das Oberlandesgericht entschied zutreffend, dass die Prospektpflichten nicht erfüllt worden seien, da der prospektierte Hinweis auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht ausreichend war.
Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde, Partner der Kanzlei Rohde & Späth, der die Anleger in diesem Verfahren vertreten hat, hat von Anfang an die Auffassung vertreten, dass die Zeichner im Prospekt über die Bedeutung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages hätten aufgeklärt werden müssen. Denn aus dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag ergibt sich, dass im Falle einer wirtschaftlichen Krise die Entscheidung über das „Wohl und Wehe“ der Anleiheschuldnerin allein beim beherrschenden Unternehmen, der Firma J.S. Immobilienbeteiligungen e.K., und damit also beim Hauptaktionär Schlögel, persönlich lag. Die mit der Gewinnabführungspflicht korrespondierende Pflicht des beherrschenden Unternehmens zur Verlustübernahme ist aber nur dann ein wirtschaftlich ausgleichendes Element, wenn die Erfüllung dieser Pflicht bei einem entsprechend solventen Unternehmen liegt. Ob dies der Fall war, konnte der Anleger nicht beurteilen, da der Prospekt hierzu keine Angaben enthält.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat diese Rechtsauffassung nun bestätigt: Der Prospekt verschweige die Abhängigkeit der Rückzahlung vom Leistungswillen und von der Vermögenslage des Hauptaktionärs. Über dessen Vermögensverhältnisse und Verwendungsabsichten lasse der Prospekt den Anleger im Unklaren. Der Anleger habe so das wahre Risiko der Anlage nicht erkennen können.
Wegen der Auswirkungen dieser Entscheidungen auf eine Vielzahl vergleichbarer Fälle hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in beiden Fällen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.