Künstliche Intelligenz (KI) wird zunehmend in der Finanzindustrie eingesetzt und bietet hierbei großes Potenzial, um Produkte und Dienstleistungen in der Finanzindustrie schneller, kostengünstiger und effizienter anzubieten. Schätzungen zufolge nutzen z.B. schon ca. zwei Drittel der Banken und Versicherungen in Deutschland KI-Anwendungen.
Umso wichtiger ist es nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin, dass sich Akteure, die KI in der Finanzindustrie einsetzen wollen, wie Start- ups und Unternehmen, mit den rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut machen und diese bei der Anwendung einhalten:
Robo-Advising/Automatisierter Wertpapierhandel: Künstliche Intelligenz kann große Mengen von Finanzdaten analysieren, um schnelle Handelsentscheidungen zu treffen, zum Beispiel im Hochfrequenzhandel und beim algorithmisches Handeln, auch bei der Risikoüberwachung kann KI kann verwendet werden, um Risiken z.B. des Anlageportfolios zu analysieren. Durch die Analyse von historischen Daten und das Erkennen von Mustern kann KI dabei helfen, potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.
Kreditvergabe: Finanzinstitute können KI-Algorithmen bei der Kreditvergabe einsetzen, um eine schnellere und genauere Entscheidungsfindung vorzunehmen.
Compliance/Betrugserkennung: Mit KI können verdächtige Transaktionen schneller identifiziert und Betrug in kürzerer Zeit erkannt werden. Durch die Analyse von Transaktionsdaten und Verhaltensmustern können KI-Systeme leichter schon im Vorfeld betrügerische Aktivitäten erkennen, bevor Schaden angerichtet wird.
Kundenbetreuung und Chatbots: KI-basierte Chatbots können eingesetzt werden, um Kundenanfragen zu beantworten, Transaktionen durchzuführen und Probleme zu lösen. Diese Künstliche-Intelligenz-Systeme können durch die Automatisierung und ständige Erreichbarkeit eine effiziente Kundenbetreuung anbieten.
Allerdings weisen Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB darauf hin, dass Unternehmen im Finanzbereich, die KI-Systeme einsetzen wollen, auch immer die rechtlichen Vorgaben dazu berücksichtigen und einhalten müssen:
Datenschutz und Datenschutz: So müssen Finanzinstitute sicherstellen, dass sie bei der Verwendung von KI-Algorithmen die aktuellen Datenschutzbestimmungen einhalten, z.B. aufgrund der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Transparenz und Erklärbarkeit: KI-Algorithmen können komplex sein und schwer zu verstehen sein. Finanzinstitute sollten die Transparenz gewährleisten und sicherstellen.
Haftung: Bei der Verwendung von KI in der Finanzindustrie ist immer die Frage der Haftung im Falle von Fehlern oder Schäden, die durch KI-Systeme verursacht werden, zu berücksichtigen. Finanzinstitute müssen klare Haftungsregelungen entwickeln und Risikomanagementstrategien implementieren und sollten sich vertraglich so weit wie möglich absichern. Hierbei sollte auch berücksichtigt werden, dass sich bei der Verwendung von KI-Systemen teilweise Abhängigkeiten von ausländischen KI-Technologieanbietern ergeben könnten, was ebenfalls erhöhte Anforderungen z.B. an die Vertragsgestaltung stellen könnte, um rechtlich auf der sicheren Seiten zu sein
Compliance/Risikovorsorge: Dienstleister im Finanzbereich sollten sicherstellen, dass sie die geltenden Vorschriften und Richtlinien einhalten, wenn sie KI in ihrem Geschäftsbereich einsetzen. integrieren. So sollten z.B. immer die Auswirkungen des AI-Acts der EU auf das jeweilige Geschäftsmodell berücksichtigt werden.
Fazit: Künstliche Intelligenz hat in der Finanzindustrie bereits zu zahlreichen Veränderungen geführt, z.B. bei der Risikoanalyse, aber auch im Wertpapierhandel, und wird in der Finanzindustrie zukünftig eine immer größere Rolle spielen, was durchaus positiv zu bewerten ist.
Unternehmen und Start-ups, die Künstliche Intelligenz in der Finanzindustrie einsetzen wollen, sollten immer die rechtlichen Anforderungen berücksichtigen und können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit mehr als 20 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind.