IVG Euroselect Fonds: Dr. Späth & Partner erstreiten Rückabwicklung vor dem LG Berlin.
Viele Anleger der sog. IVG-Fonds, d.h., z.B. „IVG Euroselect 14-The Gherkin“, „IVG Euroselect Balanced Portfolio UK“,“ IVG 12″, etc. müssen inzwischen erhebliche Verluste erleiden, so notiert z.B. der Fonds „IVG Euro Select Balanced Portfolio UK“ aktuell mit nur noch ca. 30-36 % des Nominalwertes (siehe z.B. www.deutsche-zweitmarkt.de).
Die Büroimmobilie des Fonds IVG Euroselect 14 „The Gherkin“ wurde zwar inzwischen wohl verkauft, Anleger müssen trotz des Verkaufs jedoch hohe Verluste hinnehmen, da bei dem Verkauf der Immobilie zunächst die Forderungen der Banken bedient werden.
Auch z.B. beim IVG 12-Fonds müssen Anleger erhebliche Verluste hinnehmen.
Viele Anleger der diversen IVG-Fonds müssen noch höhere Verluste befürchten, die bis zum Totalverlustrisiko reichen könnten.
In vielen Fällen sehen Dr. Späth & Partner jedoch für Anleger die Chance, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bzw. Berater der Anlage geltend zu machen, vor allem in den Fällen, in denen die Anlage von einer Bank vermittelt wurde.
Dr. Späth & Partner führen dabei (und führten bereits) zahlreiche Klagen gegen diverse Banken wie Commerzbank, ehemals Dresdner Bank, Deutsche Apotheker- und Ärztebank, diverse Sparkassen, etc. betreut wurden von Dr. Späth & Partner seit dem Jahr 2012 bereits weit über 230 Fälle von diversen IVG-Fonds-Geschädigten.
In einem aktuellen Fall, der von Rechtsanwalt Oliver Behrendt von Dr. Späth & Partner vor dem Landgericht Berlin gegen die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG geführt wurde, wurde die Commerzbank AG nun mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des LG Berlin vom 23.10.2014 zur vollständigen Rückabwicklung des Fonds abzgl. der erhaltenen Ausschüttungen, d.h., zur Zahlung von 12.843,- € zzgl. außergerichtlicher Kosten Zug um Zug gegen Rückübertragung der Fondsbeteiligung auf die Commerzbank AG verurteilt. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Begründet wurde in dem Fall die Verurteilung der Commerzbank AG vom Landgericht Berlin damit, dass der dortige Kläger nicht auf die von der Dresdner Bank AG/Commerzbank AG erhaltenen Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“, hingewiesen wurde.
Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu:
„Wir freuen uns über diesen Erfolg für den Anleger. Auch in vielen anderen Fällen sind die Anleger von den vermittelnden Bank nicht auf die von diesen erhaltenen Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“, hingewiesen worden, was gute Schadensersatzchancen eröffnet. In vielen Fällen war auch die sonstige Fehlberatung immer ähnlich, oftmals war die Anlageberatung weder anleger- noch objektgerecht, d.h., die Anleger wurden nicht auf die erheblichen Risiken der jeweiligen Anlage wie z.B. Darlehensrisiken, Fremdwährungsrisiken, Risiken des Immobilienmarktes allgemein, Projektentwicklungsrisiken, etc., hingewiesen.“
Laut aktueller BGH-Rechtsprechung müssen die Banken die Anleger auf erhaltene Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“, hinweisen, falls der Anleger nicht hierauf, also weder der Höhe noch dem Grunde nach, hingewiesen wurde, kann er die vollständige Rückabwicklung der Anlage verlangen.
Oftmals lassen sich daher gegen die vermittelnden Banken erfolgreich Schadensersatzansprüche durchsetzen. In einer weiteren aktuellen -noch nicht rechtskräftigen- Entscheidung (die, worauf hingewiesen werden soll, nicht von Dr. Späth & Partner erstritten wurde) hat z.B. betreffend den Fonds IVG Euroselect 14-The Gherkin- das LG Frankfurt am Main die Commerzbank AG zum Schadensersatz verurteilt-als Beratungsfehler wertete das Landgericht dabei, dass der Anleger nicht über den Umstand aufgeklärt wurde, dass die Treuhandgesellschaft, über die sich der Anleger am IVG 14-Fonds beteiligte, nicht unabhängig war, sondern eine Tochtergesellschaft des Emissionshauses war. Darüber hätte laut Landgericht Frankfurt/Main aufgeklärt werden müssen, was die Commerzbank versäumte.
Dr. Späth & Partner konnten in diversen Fällen sehr gute Vergleiche mit vermittelnden Banken erzielen:
In einem recht aktuellen Fall z.B., der vor dem Landgericht Berlin unter dem Az. 10 O 2/13 gegen eine kleinere deutsche Bank als vermittelndes Bankhaus geführt wurde, und in dem der Anleger 15.636,63,- € in den Fonds „IVG Euroselect Balanced Portfolio UK“ investierte, wurde mit Datum vom 31.07.2014 letztendlich ein Vergleich geschlossen, in dem die vermittelnde Bank dem Kläger 10.000,- € als Schadensersatz ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht zahlte und die Fondsanteile beim Kläger verbleiben.
Da diese gegenwärtig noch ca. 25 – 35 % wert sind, was einem Betrag von ca. 4.500,- € entspricht, hat der Anleger letztendlich nur noch einen Restschaden in Höhe von ca. 1.000,- €.
Die Schadensersatzchancen für die Anleger der diversen IVG-Fonds wie IVG Euroselect Balanced Portfolio UK, IVG 14- The Gherkin-, IVG 12, etc. sollten auch im Jahr 2015 oftmals noch sehr gut sein, da oftmals noch keine Verjährung eingetreten ist, was immer im Einzelfall überprüft werden muss.
Betroffene IVG-Fonds-Anleger können sich an Dr. Späth & Partner wenden.